Bundesgesetze

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)

BHG 2013BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 1. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20006632 · BGBl. I Nr. 139/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2024 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 116

§ 116 Ordnung der Anordnungen im Gebarungsvollzug, der Verrechnung, der Kosten- und Leistungsrechnung, des Zahlungsverkehrs und der Innenprüfung

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 116 BHG 2013?

  • Kernaussage§ 116 BHG 2013 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt zu den §§ 87 bis...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ordnung der Anordnungen im Gebarungsvollzug, der Verrechnung, der Kosten- und Leistungsrechnung, des Zahlungsverkehrs und der Innenprüfung

§ 116. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt zu den §§ 87 bis 100 sowie 103 bis 115 im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen. Abs. 2 bleibt von dieser Ermächtigung unberührt.

(2) Der Rechnungshof hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen die näheren Bestimmungen zu den Abschlussrechnungen gemäß §§ 101 und 102 und zum Bundesrechnungsabschluss gemäß §§ 117 bis 119 durch Verordnung zu erlassen.

(3) Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die in diesem Hauptstück zu den einzelnen Abschnitten festgelegten Grundsätze sinngemäß anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel5. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 116 BHG 2013 in einfachen Worten?

§ 116 BHG 2013 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Dezember 2015
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:11
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 159/2024 (NR: GP XXVIII RV 10 AB 11 S. 5.)
  • BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
  • BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)

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