§ 96
§ 96 Finanzierungsrechnung
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 96 BHG 2013?
- Kernaussage§ 96 BHG 2013 behandelt "Finanzierungsrechnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Bestimmungen erhaltenen Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen des Bundes,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Finanzierungsrechnung
§ 96. (1) Die auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Bestimmungen erhaltenen Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen des Bundes, die nach § 33 zu veranschlagen sind, sind nach Vorgabe des Kontenplans auf Konten zu verrechnen. Für die Verrechnung von Einzahlungen aus Abgaben gelten die in der Veranschlagung in den §§ 32 Abs. 1 und 34 Abs. 1 Z 1 festgelegten Grundsätze.
(2) Mit der Verrechnung der Zahlung (§ 90 Abs. 4) wird der Voranschlagswert im Finanzierungshaushalt endgültig in Anspruch genommen.
(3) Die nicht voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen nach § 34 sind im Geldfluss aus der nicht voranschlagswirksamen Gebarung in der Finanzierungsrechnung zu verrechnen. Aus der Summe der Ein- und Auszahlungen nach § 34 Abs. 1 und den voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen ergibt sich die Nettoveränderung an liquiden Mitteln. Die Nettoveränderung an liquiden Mitteln hat der Nettoveränderung in der Vermögensrechnung zu entsprechen.
(4) Rückzahlungen von Ein- und Auszahlungen sind auf jenen Konten zu verrechnen, auf denen die ursprüngliche Zahlung verrechnet wurde.
(5) Zahlungen, die eine Leiterin oder ein Leiter einer haushaltsführenden Stelle für eine Leiterin oder einen Leiter einer anderen haushaltsführenden Stelle nach § 65 vermittlungsweise leistet, sind auf dem Konto zu verrechnen, dem die Auszahlungen zugeordnet werden können. Die Rückzahlung und die zugehörige Einzahlung sind in demselben Finanzjahr zu verrechnen.
(6) Die im Zusammenhang mit § 63 entstehenden Aufwendungen und Erträge sind finanzierungswirksam zu verrechnen.
(7) Anzahlungen oder Vorauszahlungen (§ 50 Abs. 2) sind voranschlagswirksam zu verrechnen und grundsätzlich nach tatsächlich erbrachter Leistung und spätestens innerhalb von drei Jahren abzurechnen.
(8) Im Finanzierungshaushalt sind die Finanzierungsrechnung und die Werte des Finanzierungsvoranschlages einander gegenüberzustellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 96 BHG 2013 in einfachen Worten?
§ 96 BHG 2013 behandelt "Finanzierungsrechnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Dezember 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:11
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 159/2024 (NR: GP XXVIII RV 10 AB 11 S. 5.)
- BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
- BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)
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Rückverweise
Gesetze
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