Bundesgesetze

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)

BHG 2013BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 1. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20006632 · BGBl. I Nr. 139/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2024 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 102

§ 102 Voranschlagsvergleichsrechnungen

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 102 BHG 2013?

  • Kernaussage§ 102 BHG 2013 behandelt "Voranschlagsvergleichsrechnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: In der Voranschlagsvergleichsrechnung für die Ergebnisrechnung sind unter Zugrundelegung der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Gliederung sowie unter...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Voranschlagsvergleichsrechnungen

§ 102. (1) In der Voranschlagsvergleichsrechnung für die Ergebnisrechnung sind unter Zugrundelegung der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Gliederung sowie unter Zugrundelegung der Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen die Voranschlagswerte des Ergebnisvoranschlages sowie die tatsächlichen Aufwendungen und Erträge darzustellen und die Unterschiede zwischen den Ergebnisvoranschlagswerten und den tatsächlichen Aufwendungen und Erträgen nachzuweisen.

(2) In der Voranschlagsvergleichsrechnung für die Finanzierungsrechnung sind unter Zugrundelegung der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Gliederung sowie unter Zugrundelegung der Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen

(3) Die Ergebnisse der Voranschlagsvergleichsrechnung nach Abs. 1 und 2 sind zu begründen. Weiters sind nach Ein- und Auszahlungen getrennt die Vorberechtigungen und Vorbelastungen aufgegliedert nachzuweisen.

(4) Über Anforderung des Rechnungshofes sind für Zwecke der Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses weitere Nachweise zur Voranschlagsvergleichsrechnung zu erbringen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 102 BHG 2013 in einfachen Worten?

§ 102 BHG 2013 behandelt "Voranschlagsvergleichsrechnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Dezember 2015
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:11
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 159/2024 (NR: GP XXVIII RV 10 AB 11 S. 5.)
  • BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
  • BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise