Bundesgesetze

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)

BHG 2013BundesgesetzFassung seit 28. Dezember 2024RIS-Stand 1. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20006632 · BGBl. I Nr. 139/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2024 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 30

§ 30 Gliederung in Mittelverwendungsgruppen und Mittelaufbringungsgruppen im Ergebnisvoranschlag

Fassung: 28. Dezember 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 30 BHG 2013?

  • Kernaussage§ 30 BHG 2013 behandelt "Gliederung in Mittelverwendungsgruppen und Mittelaufbringungsgruppen im Ergebnisvoranschlag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Gliederung in Mittelverwendungsgruppen und Mittelaufbringungsgruppen im Ergebnisvoranschlag

§ 30. (1) Der periodengerecht abgegrenzte Ertrag ist in folgende Ertragsgruppen zu untergliedern:

(2) Der periodengerecht abgegrenzte Aufwand ist in folgende Aufwandsgruppen zu untergliedern:

(3) Zum Personalaufwand zählen Bezüge samt Neben- und Sachleistungen für die Bundesbediensteten.

(4) Der Personalaufwand für Bundesbedienstete, die für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringen, stellt keinen Personalaufwand im Sinne des Abs. 3 dar, sondern Transferaufwand, und ist im Bundesvoranschlag und Bundesrechnungsabschluss mit den entsprechenden Refundierungen des aus dem Bundeshaushalt ausgegliederten Rechtsträgers oder Nachfolgeunternehmens gegenzurechnen (§ 29 Abs. 2).

(5) Unter Transferaufwand ist der Aufwand für die Erbringung einer geldwerten Leistung des Bundes, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten, zu verstehen. Dies gilt auch für Förderungen (Abs. 5a).

(5a) Unter einer Förderung sind Geldzuschüsse (einschließlich Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse) sowie zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen zu verstehen, die der Bund einer natürlichen oder juristischen Person für eine von dieser erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein erhebliches, vom Bund wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht, gewährt. Keine Förderungen sind jedenfalls Leistungen auf Basis des FVG 1948 sowie Zuschüsse mit Sozialleistungscharakter. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat in einer Verordnung einheitliche Bestimmungen über die Gewährung von Förderungen festzusetzen. Der Bund kann sich bei der Gewährung von Förderungen jedenfalls Rechtsträger bedienen, die im Namen und auf Rechnung des Bundes Förderungen abwickeln.

(5b) Werden in Abweichung zu Abs. 5a Förderungen aus Bundesmitteln – ausnahmsweise aufgrund bundesgesetzlicher Bestimmungen – von vom Bund verschiedenen Rechtsträgern in deren Namen und auf deren Rechnung gewährt, ist dieser Transferaufwand in der Haushaltsverrechnung gesondert zu kennzeichnen.

(6) Unter betrieblichem Sachaufwand ist der Aufwand zu verstehen, der weder dem Personal-, dem Transfer- noch dem Finanzaufwand zugeordnet werden kann.

(7) Der Finanzaufwand umfasst zumindest Aufwendungen für Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen.

(8) Im Ergebnisvoranschlag ist das Nettoergebnis, das ist die Differenz der Summe der Erträge und Aufwendungen, darzustellen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 30 BHG 2013 in einfachen Worten?

§ 30 BHG 2013 behandelt "Gliederung in Mittelverwendungsgruppen und Mittelaufbringungsgruppen im Ergebnisvoranschlag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 28. Dezember 2024 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. Dezember 2024
Fassung seit
28. Dezember 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:11
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 159/2024 (NR: GP XXVIII RV 10 AB 11 S. 5.)
  • BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
  • BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)

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Verweise