§ 35
§ 35 Gesetzliche Verpflichtungen
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 35 BHG 2013?
- Kernaussage§ 35 BHG 2013 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Als gesetzliche Verpflichtungen sind jene Mittel zu veranschlagen, die sich auf Ansprüche gründen, die dem Grunde...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gesetzliche Verpflichtungen
§ 35. (1) Als gesetzliche Verpflichtungen sind jene Mittel zu veranschlagen, die sich auf Ansprüche gründen, die dem Grunde und der Höhe nach in Bundesgesetzen sowie anderen Normen in Gesetzesrang festgelegt sind und unmittelbar auf deren Grundlage erfüllt werden müssen, ohne dass es zusätzlicher Verwaltungsakte bedarf.
(2) Gesetzliche Verpflichtungen sind auf gesonderten Konten beim jeweiligen Detailbudget zu veranschlagen.
(3) Überschreitungen bei gesetzlichen Verpflichtungen sind im jeweiligen Globalbudget oder in der jeweiligen Untergliederung auszugleichen oder zu bedecken.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 35 BHG 2013 in einfachen Worten?
§ 35 BHG 2013 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Dezember 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:11
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 159/2024 (NR: GP XXVIII RV 10 AB 11 S. 5.)
- BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
- BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.