§ 40
§ 40 Bundesvoranschlagsentwurf
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 40 BHG 2013?
- Kernaussage§ 40 BHG 2013 behandelt "Bundesvoranschlagsentwurf" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zum Bezugszeitraum vgl. § 122 Abs. 6.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bundesvoranschlagsentwurf
§ 40. (1) Zur Vorbereitung der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe für ihren Bereich gemäß der von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen erlassenen Richtlinien Voranschlagsentwürfe auszuarbeiten und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Diesen Voranschlagsentwürfen sind Unterlagen für die Ausarbeitung der Teilhefte (§ 43) und der weiteren in § 39 Abs. 1 genannten Budgetunterlagen anzuschließen.
(2) Das jeweils zuständige haushaltsleitende Organ hat die Budgetstruktur (§ 6 Abs. 2 Z 5) der seinem Wirkungsbereich zugehörigen Untergliederung(en) im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.
(3) In den Voranschlagsentwürfen, Erläuterungen und Unterlagen sind neben den Voranschlagswerten für den zu beschließenden Bundesvoranschlag die entsprechenden Werte der zwei vorangegangenen Finanzjahre darzustellen.
(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die ihr oder ihm gemäß Abs. 1 übermittelten Unterlagen zu den Voranschlagsentwürfen unter Bedachtnahme auf die in § 2 Abs. 1 angeführten Ziele der Haushaltsführung sowie der finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes sowie unter Berücksichtigung des Ausgleichsgebotes gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 zu prüfen und sodann den Bundesvoranschlagsentwurf, erforderlichenfalls mit den Anlagen gemäß § 29 Abs. 1 bis 3, zu erstellen. Gleichzeitig sind von ihr oder von ihm die zur Unterstützung der Beratungen des Nationalrates dienenden Teilhefte (§ 43) zu erstellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 40 BHG 2013 in einfachen Worten?
§ 40 BHG 2013 behandelt "Bundesvoranschlagsentwurf" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Dezember 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 159/2024 (NR: GP XXVIII RV 10 AB 11 S. 5.)
- BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
- BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)
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