§ 73
§ 73 Stundung, Ratenbewilligung, Aussetzung und Einstellung der Einziehung bei Forderungen des Bundes
Fassung: 28. Dezember 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 73 BHG 2013?
- Kernaussage§ 73 BHG 2013 behandelt "Stundung, Ratenbewilligung, Aussetzung und Einstellung der Einziehung bei Forderungen des Bundes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Stundung, Ratenbewilligung, Aussetzung und Einstellung der Einziehung bei Forderungen des Bundes
§ 73. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf die Erfüllung einer Forderung des Bundes auf Grund eines im Wege des haushaltsleitenden Organs gestellten Ansuchens der Schuldnerin oder des Schuldners stunden oder deren oder dessen Zahlung in Raten bewilligen, wenn
(2) Wird die Erfüllung einer Forderung des Bundes gestundet oder deren Zahlung in Raten bewilligt, sind Stundungszinsen in der Höhe von 3 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden und von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz pro Jahr auszubedingen. Von der Ausbedingung von Stundungszinsen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn deren Entrichtung
(3) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf die Einziehung einer Forderung aussetzen, wenn feststeht, dass Einziehungsmaßnahmen zunächst offenkundig aussichtslos erscheinen, aber auf Grund der Sachlage angenommen werden kann, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen können.
(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf die Einziehung einer Forderung von Amts wegen einstellen, wenn
(5) Wenn die Gründe, die zur Aussetzung oder Einstellung der Einziehung einer Forderung geführt haben (Abs. 3 und 4), innerhalb der Verjährungsfrist wegfallen, ist die Einziehung der Forderung wieder aufzunehmen.
(6) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann die Vornahme derartiger Verfügungen insoweit an das haushaltsleitende Organ, dessen Wirkungsbereich dadurch berührt wird, übertragen, als dies die Eigenart oder der Umfang der betreffenden Verfügung bei pflichtgemäßer Wahrnehmung ihrer oder seiner Verantwortlichkeit für die Führung des Gesamthaushaltes im Interesse der Verwaltungsvereinfachung gestattet.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 73 BHG 2013 in einfachen Worten?
§ 73 BHG 2013 behandelt "Stundung, Ratenbewilligung, Aussetzung und Einstellung der Einziehung bei Forderungen des Bundes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 28. Dezember 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Dezember 2024
- Fassung seit
- 28. Dezember 2024
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 159/2024 (NR: GP XXVIII RV 10 AB 11 S. 5.)
- BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
- BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)
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