§ 90
§ 90 Stufen der Verrechnung in der Finanzierungsrechnung
Fassung: 28. Dezember 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 90 BHG 2013?
- Kernaussage§ 90 BHG 2013 behandelt "Stufen der Verrechnung in der Finanzierungsrechnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Stufen der Verrechnung in der Finanzierungsrechnung
§ 90. (1) Die Verrechnung hat über folgende Stufen zu erfolgen:
Davon unberührt bleiben die Vorschriften nach § 91 und § 92.
(2) Als Obligo sind Geschäftsfälle zu verrechnen,
(3) Als Forderungen oder Verbindlichkeiten sind Geschäftsfälle zu verrechnen, die finanzielle Ansprüche des Bundes auf den Empfang von Geldleistungen oder Pflichten des Bundes zur Erbringung von Geldleistungen begründen.
(4) Als Zahlungen sind die Anordnungen, die auf erfüllten Forderungen oder Verbindlichkeiten beruhen oder die unmittelbar zu Ein- und Auszahlungen des Bundes führen, in der Finanzierungsrechnung zu verrechnen. Den Verrechnungsergebnissen von Zahlungen ist der jeweilige Wert des Finanzierungsvoranschlages gegenüberzustellen.
(5) Maßnahmen, die in Detailbudgets zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte führen, ohne die im Bundesfinanzgesetz für das Globalbudget festgelegte Auszahlungsobergrenze zu überschreiten, Mittelverwendungsbindungen (§ 52), Mittelumschichtungen (§ 53), Mittelverwendungsüberschreitungen (§ 54), die Entnahme von Rücklagen (§ 56), variable Auszahlungen (§ 12 Abs. 5) sowie alle sich nur innerhalb der Verwaltung auswirkenden Maßnahmen zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte sind als Anpassungen des Bundesvoranschlages und der Detailbudgets zweiter Ebene zu verrechnen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 90 BHG 2013 in einfachen Worten?
§ 90 BHG 2013 behandelt "Stufen der Verrechnung in der Finanzierungsrechnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 28. Dezember 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Dezember 2024
- Fassung seit
- 28. Dezember 2024
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 159/2024 (NR: GP XXVIII RV 10 AB 11 S. 5.)
- BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
- BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)
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