§ 104b
§ 104b Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO)
Fassung: 28. Dezember 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 104b BHG 2013?
- Kernaussage§ 104b BHG 2013 behandelt "Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO)
§ 104b. (1) Auftragsverarbeiter nach Art. 4 Z 8 DSGVO sind die Bundesrechenzentrum GmbH für die Wartung und den Betrieb des Haushaltsverrechnungssystems und die Buchhaltungsagentur des Bundes für die Erfüllung der Aufgaben nach § 9 Abs. 3 und 5.
(2) Die Verpflichtungen der Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO betreffend die Haushaltsführung des Bundes sind in Verträgen, in denen der Gegenstand, die Dauer sowie die Art und Zweck der Verarbeitung und die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien der betroffenen Personen und die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen festgelegt werden, zwischen der Republik Österreich, vertreten durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen, und den jeweiligen Auftragsverarbeitern zu vereinbaren. Soweit der Wirkungsbereich der Präsidentin des Nationalrates oder des Präsidenten des Nationalrates oder der Präsidentin des Bundesrates oder des Präsidenten des Bundesrates betroffen ist, sind die Verträge durch die Republik Österreich, vertreten
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 104b BHG 2013 in einfachen Worten?
§ 104b BHG 2013 behandelt "Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 28. Dezember 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Dezember 2024
- Fassung seit
- 28. Dezember 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:11
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 159/2024 (NR: GP XXVIII RV 10 AB 11 S. 5.)
- BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
- BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)
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