§ 98
§ 98 Sonstige Verrechnungskreise
Fassung: 28. Dezember 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 98 BHG 2013?
- Kernaussage§ 98 BHG 2013 behandelt "Sonstige Verrechnungskreise" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sonstige Verrechnungskreise
§ 98. (1) Neben den nach §§ 95 bis 97 sowie § 108 zu führenden Hauptverrechnungskreisen können die durch abgrenzbare Tätigkeiten eines Aufgabenträgers verursachten Geschäftsfälle in sonstigen Verrechnungskreisen erfasst werden.
(2) Die Salden der in diesen sonstigen Verrechnungskreisen erfassten Konten in der Ergebnis- und Vermögensrechnung sind einzeln oder zusammengefasst in die Hauptverrechnungskreise zu integrieren, wenn die dort erfassten Verrechnungsgrößen verändert werden.
(3) Als sonstige Verrechnungskreise sind jedenfalls zu führen:
(4) Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte sind nach bundeseinheitlichen Vorgaben in der Anlagenbuchführung zu verrechnen.
(5) Forderungen sind in der Debitorenbuchführung zu verrechnen.
(6) Verbindlichkeiten sind in der Kreditorenbuchführung zu verrechnen.
(7) Der Personalaufwand ist in der Personalverrechnung zu verrechnen.
(8) Abgaben sind in der Abgabenverrechnung gesondert nach den einzelnen Abgaben und nach Abgabenpflichtigen zu verrechnen.
(9) Über Rückstellungen sind Aufzeichnungen mit Angaben über den Wert am Beginn und Ende des Finanzjahres, über Zuführung, Verbrauch und Auflösung sowie über Zinsänderungen und Änderungen auf Grund von Zeitablauf sowie über die verlässliche Ermittlung von Rückstellungen zu führen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 98 BHG 2013 in einfachen Worten?
§ 98 BHG 2013 behandelt "Sonstige Verrechnungskreise" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. Dezember 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Dezember 2024
- Fassung seit
- 28. Dezember 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:11
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 159/2024 (NR: GP XXVIII RV 10 AB 11 S. 5.)
- BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
- BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)
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Rückverweise
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