Bundesgesetze

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)

BHG 2013BundesgesetzFassung seit 28. Dezember 2024RIS-Stand 1. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20006632 · BGBl. I Nr. 139/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2024 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Organisation der Haushaltsführung

Fassung: 28. Dezember 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 BHG 2013?

  • Kernaussage§ 5 BHG 2013 behandelt "Organisation der Haushaltsführung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

2. Abschnitt

Organisation der Haushaltsführung

Organe der Haushaltsführung

§ 5. (1) Organe der Haushaltsführung sind anordnende und ausführende Organe. Anordnende Organe sind haushaltsleitende Organe und die Leiterinnen oder Leiter der haushaltsführenden Stellen. Ausführende Organe sind die Buchhaltungsagentur des Bundes, Zahlstellen und Wirtschaftsstellen.

(2) Die Organisationsstrukturen für die Haushaltsorganisation sind nach den Grundsätzen der Haushaltsführung gemäß Art. 51 Abs. 8 B-VG iVm § 2 Abs. 1, insbesondere dem Grundsatz der Wirkungsorientierung, zu erstellen. Übergeordnete und nachgeordnete haushaltsführende Stellen (§ 8) können eingerichtet und aufgelöst werden, soweit hiermit den genannten Grundsätzen besser entsprochen wird.

(3) Die anordnenden Organe dürfen die in den §§ 9, 10 und 11 genannten Aufgaben nur durch die ausführenden Organe vornehmen lassen.

(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Rechnungshof durch Verordnung zu bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die anordnenden Organe bei Vorliegen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen Aufgaben der ausführenden Organe im Rahmen der Haushaltsführung selbst besorgen dürfen. Voraussetzung ist, dass

(5) Mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Haushaltsführung dürfen Bedienstete nur dann betraut werden, wenn die volle Unbefangenheit und Gebarungssicherheit gewährleistet sind. Für Vertretungsbehörden der Republik Österreich im Ausland, wo aufgrund des geringen Personal-standes die volle Unbefangenheit nicht gewahrt werden kann, kann mit Verordnung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise bei geringwertigen Gebarungsfällen eine vereinfachte Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit möglich ist, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und die Gebarungssicherheit gewährleistet ist. Geringwertige Gebarungsfälle sind jene, die die in § 13 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenzen nicht übersteigen.

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 BHG 2013 in einfachen Worten?

§ 5 BHG 2013 behandelt "Organisation der Haushaltsführung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 28. Dezember 2024 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. Dezember 2024
Fassung seit
28. Dezember 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:10
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 159/2024 (NR: GP XXVIII RV 10 AB 11 S. 5.)
  • BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
  • BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)

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