Bundesgesetze

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)

BHG 2013BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 1. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20006632 · BGBl. I Nr. 139/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2024 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Übergeordnete und nachgeordnete haushaltsführende Stellen

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 BHG 2013?

  • Kernaussage§ 8 BHG 2013 behandelt "Übergeordnete und nachgeordnete haushaltsführende Stellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das haushaltsleitende Organ hat die seinem Wirkungsbereich zugehörenden haushaltsführenden Stellen, sofern Detailbudgets zweiter Ebene eingerichtet werden,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Übergeordnete und nachgeordnete haushaltsführende Stellen

§ 8. (1) Das haushaltsleitende Organ hat die seinem Wirkungsbereich zugehörenden haushaltsführenden Stellen, sofern Detailbudgets zweiter Ebene eingerichtet werden, nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 als übergeordnete und als nachgeordnete haushaltsführende Stellen einzurichten. Leiterinnen oder Leiter übergeordneter haushaltsführender Stellen sind jene, die ein Detailbudget erster Ebene bewirtschaften und die Leiterinnen oder Leiter nachgeordneter haushaltsführender Stellen jene, die ein Detailbudget zweiter Ebene bewirtschaften.

(2) Werden über- und nachgeordnete haushaltsführende Stellen eingerichtet, so sind die Leiterinnen oder Leiter nachgeordneter haushaltsführender Stellen den Leiterinnen oder Leitern übergeordneter haushaltsführender Stellen nachgeordnet. Werden keine über- und nachgeordneten haushaltsführenden Stellen eingerichtet, so sind die Leiterinnen oder Leiter haushaltsführender Stellen dem haushaltsleitenden Organ nachgeordnet.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 BHG 2013 in einfachen Worten?

§ 8 BHG 2013 behandelt "Übergeordnete und nachgeordnete haushaltsführende Stellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Dezember 2015
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:10
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 159/2024 (NR: GP XXVIII RV 10 AB 11 S. 5.)
  • BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
  • BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)

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