Bundesgesetze

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)

BHG 2013BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2016RIS-Stand 1. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20006632 · BGBl. I Nr. 139/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2024 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Haushaltsleitende Organe

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 BHG 2013?

  • Kernaussage§ 6 BHG 2013 behandelt "Haushaltsleitende Organe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Haushaltsleitende Organe sind

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Haushaltsleitende Organe

§ 6. (1) Haushaltsleitende Organe sind

(2) Die Aufgaben der haushaltsleitenden Organe sind

Die haushaltsleitenden Organe haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf eine den Grundsätzen gemäß Art. 51 Abs. 8 B-VG in Verbindung mit § 2 entsprechende Bewirtschaftung der zu ihrem Wirkungsbereich zugehörigen Global- und Detailbudgets hinzuwirken.

(3) Die haushaltsleitenden Organe gemäß Abs. 1 Z 3 haben für die Besorgung der im Abs. 2 genannten Aufgaben Haushaltsreferentinnen oder Haushaltsreferenten zu bestellen.

(4) Die haushaltsleitenden Organe, die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen und die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler haben bei der Einrichtung von haushaltsführenden Stellen und Dienstbehörden gemäß § 2 Abs. 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984, sowie von Personalstellen gemäß § 2e Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, koordiniert und im Sinne der §§ 3a und 7 Abs. 5a des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, vorzugehen.

(5) In jenen Fällen, in denen nach diesem Bundesgesetz zwischen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und einer anderen Bundesministerin oder einem anderen Bundesminister das Einvernehmen herzustellen ist, findet bei Nichteinigung § 5 Abs. 3 letzter Satz des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, Anwendung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 BHG 2013 in einfachen Worten?

§ 6 BHG 2013 behandelt "Haushaltsleitende Organe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Dezember 2015
Fassung seit
1. Januar 2016
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 159/2024 (NR: GP XXVIII RV 10 AB 11 S. 5.)
  • BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
  • BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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