Bundesgesetze

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)

BHG 2013BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2016RIS-Stand 1. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20006632 · BGBl. I Nr. 139/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2024 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Buchhaltungsagentur des Bundes

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 BHG 2013?

  • Kernaussage§ 9 BHG 2013 behandelt "Buchhaltungsagentur des Bundes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Haushaltsführende Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 haben sich bei...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Buchhaltungsagentur des Bundes

§ 9. (1) Haushaltsführende Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 haben sich bei der Besorgung der Buchhaltungsaufgaben nach Abs. 3 und 5 der Buchhaltungsagentur des Bundes zu bedienen. Die Leiterin oder der Leiter einer haushaltsführenden Stelle nach § 7 Abs. 1 Z 3 hat, sofern sie oder er Aufgaben im Sinne des § 9 Abs. 3 Z 1 bis 8 wahrnimmt, ein internes Kontrollsystem im Sinne des Abs. 3 Z 9 einzurichten und zu führen.

(2) Die Buchhaltungsagentur des Bundes ist bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben an die Anordnungen der zuständigen Leiterin oder des zuständigen Leiters einer haushaltsführenden Stelle gebunden, deren Aufgaben sie ausführt und mit der sie unmittelbar verkehrt.

(3) Die Aufgaben der Buchhaltungsagentur des Bundes sind

(4) Mit anderen als den in Abs. 3 genannten Aufgaben darf die Buchhaltungsagentur des Bundes von den haushaltsführenden Stellen mit Zustimmung des zuständigen haushaltsleitenden Organs nach § 2 Abs. 3 BHAG-G beauftragt werden, soweit dies den Zielen nach § 2 Abs. 1 entspricht, diese Aufgaben ihrer Art nach mit der Haushaltsverrechnung des Bundes in Zusammenhang stehen und dadurch die zeit- und ordnungsgemäße Ausführung der in Abs. 3 genannten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.

(5) Führt eine Leiterin oder ein Leiter einer haushaltsführenden Stelle die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so sind die im Abs. 3 genannten Aufgaben des Rechnungswesens von der Buchhaltungsagentur des Bundes zu besorgen; hierbei sind die Vorschriften für die Haushaltsführung des Bundes anzuwenden.

(6) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 BHG 2013 in einfachen Worten?

§ 9 BHG 2013 behandelt "Buchhaltungsagentur des Bundes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Dezember 2015
Fassung seit
1. Januar 2016
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 159/2024 (NR: GP XXVIII RV 10 AB 11 S. 5.)
  • BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
  • BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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