§ 97
§ 97 Verrechnung der Vorberechtigungen und Vorbelastungen
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 97 BHG 2013?
- Kernaussage§ 97 BHG 2013 behandelt "Verrechnung der Vorberechtigungen und Vorbelastungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vorberechtigungen (Obligo und Forderungen) und Vorbelastungen (Obligo und Verbindlichkeiten), bei denen die Leistungspflicht oder die Fälligkeit...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verrechnung der Vorberechtigungen und Vorbelastungen
§ 97. (1) Vorberechtigungen (Obligo und Forderungen) und Vorbelastungen (Obligo und Verbindlichkeiten), bei denen die Leistungspflicht oder die Fälligkeit in einem künftigen Finanzjahr eintritt, sind als Vorberechtigungen und Vorbelastungen zu verrechnen.
(2) Die auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Beträge sind nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu erfassen.
(3) Gewährte Darlehen sowie aufgenommene Finanzschulden sind mit den in künftigen Finanzjahren fällig werdenden Beträgen als Vorberechtigung und Vorbelastung zu verrechnen.
(4) Die Bereiche Abgabenforderungen und Abgabenguthaben des Bundes sind von der Verrechnung als Vorberechtigung und Vorbelastung ausgenommen. Verpflichtungen des Bundes für zukünftige Personalaufwendungen sind für die nächstfolgenden vier Finanzjahre mit den jeweiligen Werten des Bundesvoranschlages des laufenden Finanzjahres zu erfassen.
(5) Vorbelastungen aus Ruhebezügen für öffentlich-rechtlich Bedienstete sind in einer Anlage im Bundesrechnungsabschluss auszuweisen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 97 BHG 2013 in einfachen Worten?
§ 97 BHG 2013 behandelt "Verrechnung der Vorberechtigungen und Vorbelastungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Dezember 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 159/2024 (NR: GP XXVIII RV 10 AB 11 S. 5.)
- BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
- BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)
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