Bundesgesetze

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)

BHG 2013BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 1. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20006632 · BGBl. I Nr. 139/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2024 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 101

§ 101 Abschlussrechnungen

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 101 BHG 2013?

  • Kernaussage§ 101 BHG 2013 behandelt "Abschlussrechnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für jedes Finanzjahr sind von den haushaltsführenden Stellen Abschlussrechnungen nach den §§ 95, 96 und 102...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Abschlussrechnungen

§ 101. (1) Für jedes Finanzjahr sind von den haushaltsführenden Stellen Abschlussrechnungen nach den §§ 95, 96 und 102 zu erstellen.

(2) Die haushaltsleitenden Organe haben Abschlussrechnungen nach den §§ 95, 96 und 102 für ihren gesamten Wirkungsbereich zu erstellen.

(3) Die Abschlussrechnungen nach Abs. 1 sind dem Rechnungshof, jene nach Abs. 2 jeweils im Wege des haushaltsleitenden Organs auch der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Der Zeitpunkt der Übergabe ist vom Rechnungshof im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.

(4) Die Frist für die Behebung vorgefundener Mängel hat der Rechnungshof so festzusetzen, dass die rechtzeitige Vorlage des Bundesrechnungsabschlusses an den Nationalrat gemäß dem Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG) gewährleistet ist.

(5) Die Abschlussrechnungen haben dem Prinzip der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes (§ 2 Abs. 1) zu entsprechen.

(6) Sachverhalte, die am Rechnungsabschlussstichtag bereits bestanden haben, aber erst zwischen dem Rechnungsabschlussstichtag und dem Stichtag der Erstellung des Rechnungsabschlusses bekannt werden, sind in die Abschlussrechnungen aufzunehmen.

(7) Sachverhalte, die erst nach dem Rechnungsabschlussstichtag eingetreten sind, sind nicht in die Abschlussrechnungen aufzunehmen.

(8) Zu jeder Abschlussrechnung der Vermögensrechnung nach Abs. 1 und 2 sind

aufgegliedert nachzuweisen. Die Nachweise über Beteiligungen gemäß Z 1 haben Angaben über die wesentlichen Beteiligungsgesellschaften, deren Eigenmittel, den Eigentumsanteil des Bundes und dessen Stimmrechte, und die angewandte Bewertungsmethode zu enthalten.

(9) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine konsolidierte Abschlussrechnung für den Bund zu erstellen und sie dem Rechnungshof vorzulegen.

(10) In den Abschlussrechnungen der Untergliederung „Öffentliche Abgaben“ sind die von den Erträgen aus Abgaben abgezogenen Prämien, Erstattungen und direkt ausbezahlten Absetzbeträge gesondert auszuweisen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 101 BHG 2013 in einfachen Worten?

§ 101 BHG 2013 behandelt "Abschlussrechnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Dezember 2015
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 159/2024 (NR: GP XXVIII RV 10 AB 11 S. 5.)
  • BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
  • BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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