§ 52
§ 52 Mittelverwendungsbindung
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 52 BHG 2013?
- Kernaussage§ 52 BHG 2013 behandelt "Mittelverwendungsbindung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann mit Zustimmung der Bundesregierung oder auf...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Mittelverwendungsbindung
§ 52. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann mit Zustimmung der Bundesregierung oder auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung einen bestimmten Anteil der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittelverwendungen binden, sofern dadurch die Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Bundes nicht beeinträchtigt wird (Art. 51b Abs. 2 B-VG). Diese Bindungen sind vom haushaltsleitenden Organ auf Detailbudgets umzulegen. Das zuständige haushaltsleitende Organ kann mit Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen eine derartige Aufwands- oder Auszahlungsbindung ganz oder teilweise auf andere Globalbudgets seines Wirkungsbereiches übertragen.
(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates über die gemäß Abs. 1 verfügte Bindung innerhalb eines Monats nach Verfügung zu berichten.
(3) Wird im laufenden Finanzjahr auf Ebene des Globalbudgets die veranschlagte Obergrenze des Aufwands oder der Auszahlungen (§ 27 Abs. 1) von einem haushaltsleitenden Organ ohne haushaltsrechtliche Ermächtigung überschritten, so hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen wirksam für das folgende Finanzjahr eine Mittelverwendungsbindung (negative Rücklage) im Ausmaß dieser Mittelverwendungsüberschreitung für das jeweilige Globalbudget festzusetzen. Diese Bindungen sind vom haushaltsleitenden Organ auf Detailbudgets umzulegen.
(4) Wird im laufenden Finanzjahr auf Ebene des Detailbudgets die veranschlagte Obergrenze des Aufwands oder der Auszahlungen (§ 27 Abs. 2) von einer Leiterin oder einem Leiter einer haushaltsführenden Stelle ohne haushaltsrechtliche Ermächtigung überschritten, so kann das haushaltsleitende Organ wirksam für das folgende Finanzjahr eine Mittelverwendungsbindung (negative Rücklage) im Ausmaß dieser Mittelverwendungsüberschreitung für das jeweilige Detailbudget festsetzen.
(5) Das haushaltsleitende Organ oder die Leiterin oder der Leiter einer übergeordneten haushaltsführenden Stelle können für Detailbudgets verwaltungsinterne Bindungen ohne Befassung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen festsetzen und aufheben, auch wenn kein Fall einer Mittelverwendungsüberschreitung vorliegt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 52 BHG 2013 in einfachen Worten?
§ 52 BHG 2013 behandelt "Mittelverwendungsbindung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Dezember 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:11
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- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 159/2024 (NR: GP XXVIII RV 10 AB 11 S. 5.)
- BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
- BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)
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Rückverweise
Gesetze
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