§ 67
§ 67 Beteiligungs- und Finanzcontrolling
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 67 BHG 2013?
- Kernaussage§ 67 BHG 2013 behandelt "Beteiligungs- und Finanzcontrolling" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Unbeschadet bereits bestehender gesetzlicher Informations-, Berichts- und Controllingpflichten ist insbesondere für
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Beteiligungs- und Finanzcontrolling
§ 67. (1) Unbeschadet bereits bestehender gesetzlicher Informations-, Berichts- und Controllingpflichten ist insbesondere für
(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat für die Rechtsträger gemäß Abs. 1 ein Finanzcontrolling durchzuführen und eine Verordnung für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems zu erlassen, das die Durchführung des Beteiligungs- und Finanzcontrolling sicherstellt. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat unter Berücksichtigung der zu besorgenden Geschäfte der Rechtsträger gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 die Verordnung um die Dimension des Risikocontrollings zu erweitern.
(3) Die Geschäftsleitung der Rechtsträger gemäß Abs. 1 hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und der Verordnung gemäß Abs. 2 sicherstellt.
(3a) Bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, sind Abs. 1 bis 3 nur solange anzuwenden, als deren Aktien nicht zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr an einer österreichischen Wertpapierbörse oder in vergleichbarer Weise zum Handel an einer ausländischen Börse zugelassen sind.
(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen befassten Ausschuss des Nationalrates jährlich zum Stichtag 31. März und zum Stichtag 30. September innerhalb von zwei Monaten einen Bericht über die Ergebnisse des Beteiligungs- und Finanzcontrolling zu übermitteln.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 67 BHG 2013 in einfachen Worten?
§ 67 BHG 2013 behandelt "Beteiligungs- und Finanzcontrolling" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Dezember 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:11
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 159/2024 (NR: GP XXVIII RV 10 AB 11 S. 5.)
- BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
- BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)
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Verweise
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