Bundesgesetze

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)

BHG 2013BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 1. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20006632 · BGBl. I Nr. 139/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2024 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 87

§ 87 4. Hauptstück

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 87 BHG 2013?

  • Kernaussage§ 87 BHG 2013 behandelt "4. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das ausführende Organ darf, wenn im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, nur auf Grund einer schriftlichen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

4. Hauptstück

Anordnungen im Gebarungsvollzug, Verrechnung, Kosten- und Leistungsrechnung, Zahlungsverkehr, Innenprüfung sowie Rechnungsprüfung und Bundesrechnungsabschluss

1. Abschnitt

Anordnungen im Gebarungsvollzug

Allgemeines zur Anordnung

§ 87. (1) Das ausführende Organ darf, wenn im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, nur auf Grund einer schriftlichen Anordnung

(2) Die Schriftlichkeit einer Anordnung hat zu entfallen, wenn die anordnenden Organe bei Vorliegen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen ihre Anordnungen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung direkt oder unter Einbeziehung der Buchhaltungsagentur des Bundes an das Haushaltsverrechnungssystem weitergeben oder wenn Anordnungen nach § 5 Abs. 4 von Datenverarbeitungsanlagen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung bereitgestellt oder übermittelt werden.

(3) Jede zuständige Leiterin oder jeder zuständige Leiter einer haushaltsführenden Stelle nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 hat die Erteilung der Anordnungsbefugnis sowie deren Umfang schriftlich festzulegen.

(4) Anordnungen sind unverzüglich zu erteilen, sobald der dem Geschäftsfall zu Grunde liegende Sachverhalt feststeht. Gebarungsunterlagen sind, sobald der dem Gebarungsfall zu Grunde liegende Sachverhalt feststeht, umgehend im Haushaltsverrechnungssystem zu erfassen und dem ausführenden Organ weiterzuleiten.

(5) Anordnungen einer Leiterin oder eines Leiters einer haushaltsführenden Stelle, die Verpflichtungen des Bundes begründen, dürfen nur erteilt werden, wenn die Aufwands- und Auszahlungsobergrenzen des Detailbudgets nicht überschritten werden.

(6) Anordnungen, die nicht den Vorschriften entsprechen, dürfen erst ausgeführt werden, wenn das anordnende Organ die Anordnung berichtigt hat oder sie aufrechterhält. Trägt das anordnende Organ den Einwendungen des ausführenden Organs nicht oder nicht zur Gänze Rechnung, so ist dies auf der Anordnung oder bei Anordnungen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung auf dem Beleg festzuhalten. Derartige Fälle sind von den ausführenden Organen bei gleichzeitiger Information des zuständigen haushaltsleitenden Organs im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs dem Rechnungshof und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel5. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 87 BHG 2013 in einfachen Worten?

§ 87 BHG 2013 behandelt "4. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Dezember 2015
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:11
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 159/2024 (NR: GP XXVIII RV 10 AB 11 S. 5.)
  • BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
  • BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)

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Verweise