Bundesgesetze

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)

BHG 2013BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 1. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20006632 · BGBl. I Nr. 139/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2024 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 61

§ 61 Durchführung eines Berechtigungen des Bundes begründenden Vorhabens; Vorberechtigungen

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 61 BHG 2013?

  • Kernaussage§ 61 BHG 2013 behandelt "Durchführung eines Berechtigungen des Bundes begründenden Vorhabens; Vorberechtigungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist die Durchführung eines Vorhabens (§ 57 Abs. 1) beabsichtigt, aus der voraussichtlich Berechtigungen des Bundes,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Durchführung eines Berechtigungen des Bundes begründenden Vorhabens; Vorberechtigungen

§ 61. (1) Ist die Durchführung eines Vorhabens (§ 57 Abs. 1) beabsichtigt, aus der voraussichtlich Berechtigungen des Bundes, darunter insbesondere auch Forderungen erwachsen werden, hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen hierüber das Einvernehmen herzustellen, wenn die Begründung für den Bund erhebliche belastende Auswirkungen zur Folge hat. Diese Bestimmung ist sowohl auf Berechtigungen für das laufende Finanzjahr als auch auf solche anzuwenden, die für mehrere Finanzjahre oder zumindest für ein künftiges Finanzjahr (Vorberechtigungen) begründet werden.

(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat nähere Regelungen zu Abs. 1 durch Verordnung festzulegen, wobei sie oder er insbesondere darauf zu achten hat, dass

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 61 BHG 2013 in einfachen Worten?

§ 61 BHG 2013 behandelt "Durchführung eines Berechtigungen des Bundes begründenden Vorhabens; Vorberechtigungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Dezember 2015
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:11
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 159/2024 (NR: GP XXVIII RV 10 AB 11 S. 5.)
  • BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
  • BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)

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Verweise