§ 61
§ 61 Durchführung eines Berechtigungen des Bundes begründenden Vorhabens; Vorberechtigungen
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 61 BHG 2013?
- Kernaussage§ 61 BHG 2013 behandelt "Durchführung eines Berechtigungen des Bundes begründenden Vorhabens; Vorberechtigungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist die Durchführung eines Vorhabens (§ 57 Abs. 1) beabsichtigt, aus der voraussichtlich Berechtigungen des Bundes,...
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Durchführung eines Berechtigungen des Bundes begründenden Vorhabens; Vorberechtigungen
§ 61. (1) Ist die Durchführung eines Vorhabens (§ 57 Abs. 1) beabsichtigt, aus der voraussichtlich Berechtigungen des Bundes, darunter insbesondere auch Forderungen erwachsen werden, hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen hierüber das Einvernehmen herzustellen, wenn die Begründung für den Bund erhebliche belastende Auswirkungen zur Folge hat. Diese Bestimmung ist sowohl auf Berechtigungen für das laufende Finanzjahr als auch auf solche anzuwenden, die für mehrere Finanzjahre oder zumindest für ein künftiges Finanzjahr (Vorberechtigungen) begründet werden.
(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat nähere Regelungen zu Abs. 1 durch Verordnung festzulegen, wobei sie oder er insbesondere darauf zu achten hat, dass
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 61 BHG 2013 in einfachen Worten?
§ 61 BHG 2013 behandelt "Durchführung eines Berechtigungen des Bundes begründenden Vorhabens; Vorberechtigungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Dezember 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:11
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 159/2024 (NR: GP XXVIII RV 10 AB 11 S. 5.)
- BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
- BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)
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