§ 76
§ 76 Verfügungen über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 76 BHG 2013?
- Kernaussage§ 76 BHG 2013 behandelt "Verfügungen über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens durch
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verfügungen über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens
§ 76. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens durch
(2) Eine Verfügung nach Abs. 1 Z 1 bis 3 darf nur getroffen werden, wenn
(3) Ein Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens gilt als nicht benötigt nach Abs. 2 Z 2, wenn er von dem für die Verwaltung zuständigen haushaltsleitenden Organ der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen als nicht benötigt bekannt gegeben wurde.
(4) Bei einer Verfügung nach Abs. 1 Z 1 und 2 hat das Entgelt (Preis, Wert) mindestens dem gemeinen Wert (§ 305 ABGB) zu entsprechen; bei der Bestandgabe oder einer sonstigen entgeltlichen Nutzungsgestattung ist auf die Ermittlung des Entgelts (Bestandzinses, Nutzungsentgelts) dieser Bewertungsgrundsatz sinngemäß anzuwenden.
(5) Eine unentgeltliche Nutzungsgestattung darf nur an einen Rechtsträger erfolgen, an deren oder an dessen Aufgabenerfüllung ein erhebliches Bundesinteresse besteht und die oder der über keine oder nur geringfügige eigene Einnahmen verfügt.
(6) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf entbehrliche, bereits dem öffentlichen Verkehr dienende Grundstücke durch Schenkung einer anderen Gebietskörperschaft übereignen, wenn
(7) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf weiters unbewegliches Bundesvermögen unentgeltlich mit Dienstbarkeiten für Zwecke einer anderen Gebietskörperschaft oder für Zwecke der Energiewirtschaft belasten, wenn
(8) Eine Verfügung nach Abs. 1 Z 4 und 5 darf nach Maßgabe des Abs. 9 nur getroffen werden, wenn der betreffende Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens oder das betreffende Recht nicht mehr der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe des Bundes zu dienen bestimmt ist sowie eine wirtschaftlichere und zweckmäßigere Verwendungsmöglichkeit nicht gegeben ist.
(9) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 das Entgelt (Preis, Wert) oder bei einer Verfügung nach Abs. 1 Z 4 der Schätzwert für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt werden soll, den in den Abs. 2, 6 und 7 genannten Höchstbetrag, so bedarf eine solche Verfügung ebenso wie jede andere von den oben vorgesehenen Ermächtigungen ausgenommene Verfügung über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG.
(10) § 73 Abs. 6 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Übertragung der Verfügungsberechtigung hinsichtlich der Bestandgabe an das zuständige haushaltsleitende Organ jedenfalls zu erfolgen hat, wenn dies wegen Art oder Umfang dieser Bestandgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der betreffenden Vermögensbestandteile zweckmäßiger erscheint.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 76 BHG 2013 in einfachen Worten?
§ 76 BHG 2013 behandelt "Verfügungen über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Dezember 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:11
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 159/2024 (NR: GP XXVIII RV 10 AB 11 S. 5.)
- BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
- BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Gesetze
BFG 2026 · Bundesfinanzgesetz 2026Art. 11KurztitelKundmachungsorganTypBG§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumAbkürzungBFG 2026Index31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, BundesbudgetBeachteGilt für die Zeit vom 1.1.2026 bis 31.12.2026 (vgl. Art. XVI).TextVerfügungen über unbewegliches BundesvermögenArtikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2026 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens...
BFG 2025 · Bundesfinanzgesetz 2025Art. 11KurztitelKundmachungsorganTypBG§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumAbkürzungBFG 2025Index31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, BundesbudgetBeachteGilt für die Zeit vom 1.1.2025 bis 31.12.2025 (vgl. Art. XVI).TextVerfügungen über unbewegliches BundesvermögenArtikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2025 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens...
BFG 2024 · Bundesfinanzgesetz 2024Art. 11KurztitelKundmachungsorganTypBG§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumAbkürzungBFG 2024Index31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, BundesbudgetBeachteGilt für die Zeit vom 1.1.2024 bis 31.12.2024 (vgl. Art. XVI).TextVerfügungen über unbewegliches BundesvermögenArtikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2024 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens...
BFG 2023 · Bundesfinanzgesetz 2023Art. 11KurztitelKundmachungsorganTypBG§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumAbkürzungBFG 2023Index31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, BundesbudgetBeachteGilt für die Zeit vom 1.1.2023 bis 31.12.2023 (vgl. Art. XVI).TextVerfügungen über unbewegliches BundesvermögenArtikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2023 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens...
BFG 2022 · Bundesfinanzgesetz 2022Art. 11KurztitelKundmachungsorganTypBG§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumAbkürzungBFG 2022Index31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, BundesbudgetBeachteGilt für die Zeit vom 1.1.2022 bis 31.12.2022 (vgl. Art. XVI).TextVerfügungen über unbewegliches BundesvermögenArtikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2022 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens...
BFG 2021 · Bundesfinanzgesetz 2021Art. 11KurztitelKundmachungsorganTypBG§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumAbkürzungBFG 2021Index31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, BundesbudgetBeachteGilt für die Zeit vom 1.1.2021 bis 31.12.2021 (vgl. Art. XVI).TextVerfügungen über unbewegliches BundesvermögenArtikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2021 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens...
BFG 2020 · Bundesfinanzgesetz 2020Art. 11KurztitelKundmachungsorganTypBG§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumAbkürzungBFG 2020Index31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, BundesbudgetBeachteGilt für die Zeit vom 1.1.2020 bis 31.12.2020 (vgl. Artikel XVI).TextVerfügungen über unbewegliches BundesvermögenArtikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2020 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens...
1. ÖBf-Ermächtigungsverordnung§ 1KurztitelKundmachungsorganTypV§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumIndex56/04 Sonstiges Öffentliche WirtschaftText§ 1. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt die Österreichische Bundesforste AG zu Verfügungen im Sinne von Absatz 4 über unbewegliches Bundesvermögen, wie sie sich aufgrund...
BFG 2015 · Bundesfinanzgesetz 2015Art. 11KurztitelKundmachungsorganTypBG§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumAbkürzungBFG 2015Index31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, BundesbudgetBeachtezum Bezugszeitraum vgl. Art. XVTextVerfügungen über unbewegliches BundesvermögenArtikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2015 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §...
BFG 2016 · Bundesfinanzgesetz 2016Art. 11KurztitelKundmachungsorganTypBG§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumAbkürzungBFG 2016Index31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, BundesbudgetBeachtezum Bezugszeitraum vgl. Art. XVTextVerfügungen über unbewegliches BundesvermögenArtikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2016 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §...
BFG 2017 · Bundesfinanzgesetz 2017Art. 11KurztitelKundmachungsorganTypBG§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumAbkürzungBFG 2017Index31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, BundesbudgetBeachtezum Bezugszeitraum vgl. Art. XVITextVerfügungen über unbewegliches BundesvermögenArtikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2017 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §...
BFG 2018 · Bundesfinanzgesetz 2018Art. 11KurztitelKundmachungsorganTypBG§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumAbkürzungBFG 2018Index31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, BundesbudgetBeachteTritt am 1. Mai 2018 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2018 (vgl. Art. XVI).TextVerfügungen über unbewegliches BundesvermögenArtikel XI. (1) Der Bundesminister...