§ 51
§ 51 Monatsvoranschlag
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 51 BHG 2013?
- Kernaussage§ 51 BHG 2013 behandelt "Monatsvoranschlag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Jedes haushaltsleitende Organ hat die voraussichtlichen Ein- und Auszahlungen des folgenden Monats zu ermitteln, in einem...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Monatsvoranschlag
§ 51. (1) Jedes haushaltsleitende Organ hat die voraussichtlichen Ein- und Auszahlungen des folgenden Monats zu ermitteln, in einem Monatsvoranschlag zusammenzufassen und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen bis zu einem von ihr oder von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt bekannt zu geben.
(2) Der Monatsvoranschlag hat die Ein- und Auszahlungen der Finanzierungsrechnung (§ 96) in der Gliederung des Bundesvoranschlages einschließlich der nicht voranschlagswirksamen Gebarung (§ 34) sowie die Ein- und Auszahlungen der Gebarungen gemäß § 29 Abs. 2 und 3 zu umfassen.
(3) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat unter Beachtung der für den folgenden Monat zu erwartenden Einzahlungen und Finanzierungsmöglichkeiten sowie der im § 2 Abs. 1 genannten Ziele die auf die einzelnen haushaltsleitenden Organe entfallenden Auszahlungshöchstbeträge festzusetzen. Das Ergebnis hat sie oder er bis zu Beginn des folgenden Monats den haushaltsleitenden Organen bekannt zu geben, die unverzüglich die notwendigen weiteren Veranlassungen zu treffen haben.
(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, bei Vorliegen eines entsprechenden wirtschaftlichen Bedarfes Abweichungen der in den Monatsvoranschlägen festgesetzten Höchstbeträge und Übertragungen nicht in Anspruch genommener Auszahlungsbeträge auf den folgenden Monat innerhalb des Finanzjahres zu genehmigen.
(5) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat über die Erstellung und Abwicklung des Monatshaushaltes nähere Regelungen in Richtlinien festzusetzen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 51 BHG 2013 in einfachen Worten?
§ 51 BHG 2013 behandelt "Monatsvoranschlag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Dezember 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:11
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 159/2024 (NR: GP XXVIII RV 10 AB 11 S. 5.)
- BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
- BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)
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