Bundesgesetze

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)

BHG 2013BundesgesetzFassung seit 28. Dezember 2024RIS-Stand 1. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20006632 · BGBl. I Nr. 139/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2024 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 33

§ 33 Gliederung in Mittelverwendungsgruppen und Mittelaufbringungsgruppen im Finanzierungsvoranschlag

Fassung: 28. Dezember 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 33 BHG 2013?

  • Kernaussage§ 33 BHG 2013 behandelt "Gliederung in Mittelverwendungsgruppen und Mittelaufbringungsgruppen im Finanzierungsvoranschlag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Gliederung in Mittelverwendungsgruppen und Mittelaufbringungsgruppen im Finanzierungsvoranschlag

§ 33. (1) Ein- und Auszahlungen der allgemeinen Gebarung sind zu gliedern in:

(2) Die sich aufgrund der Veranschlagung gemäß § 32 ergebenden Werte für den Ergebnisvoranschlag sind auch für den Finanzierungsvoranschlag maßgeblich. Die Summe der finanzierungswirksamen Aufwendungen entspricht den Auszahlungen für Personal, betrieblichen Sachaufwand, Transfers und Finanzaufwand im Finanzierungsvoranschlag. Die Summe der finanzierungswirksamen Erträge entspricht den zu veranschlagenden Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit, Transfers und Finanzerträgen im Finanzierungsvoranschlag. In begründeten Ausnahmefällen können Korrekturen dann vorgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass der Zufluss oder Abfluss an liquiden Mitteln in einem anderen Finanzjahr erfolgt.

(3) Es ist eine Investitionsveranschlagung zu erstellen, in der die Veränderungen der Vermögenspositionen aus

(4) Als Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sind Auszahlungen zur Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens des Bundes zu veranschlagen, sofern diese Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß § 13 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, übersteigen. Dies umfasst Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände sowie Beteiligungen. Eine Beteiligung ist der Anteil des Bundes am Nettoertrag oder Nettoaufwand und am Nettovermögen eines Unternehmens oder an einer von Bundesorganen verwalteten Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(5) Nicht als Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit zu veranschlagen sind Auszahlungen für die Herstellung von beweglichen Vermögensgegenständen in Eigenregie.

(6) Das Ergebnis des Finanzierungsvoranschlags der allgemeinen Gebarung (§ 21 Abs. 2) ist der Nettofinanzierungsbedarf. Die Summe des Nettofinanzierungsbedarfs sämtlicher Untergliederungen ist über den Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit auszugleichen.

(7) Im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit sind folgende Ein- und Auszahlungen zu veranschlagen:

(8) Bei der Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses wird vom Saldo des Geldflusses aus der Finanzierungstätigkeit der Nettofinanzierungsbedarf aus der allgemeinen Gebarung (§ 21 Abs. 2) abgezogen. Die Differenz ergibt die Veränderung der liquiden Mittel aus dem Finanzierungshaushalt. Eine Erhöhung der liquiden Mittel wird im laufenden Finanzjahr als Auszahlung (§ 33 Abs. 7 Ziffer 9), eine Reduktion der liquiden Mittel als Einzahlung (§ 33 Abs. 7 Ziffer 1a) im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit dargestellt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 33 BHG 2013 in einfachen Worten?

§ 33 BHG 2013 behandelt "Gliederung in Mittelverwendungsgruppen und Mittelaufbringungsgruppen im Finanzierungsvoranschlag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 28. Dezember 2024 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
1. Juli 2025
Fassung seit
28. Dezember 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:11
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 159/2024 (NR: GP XXVIII RV 10 AB 11 S. 5.)
  • BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
  • BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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