Bundesgesetze

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)

BHG 2013BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 1. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20006632 · BGBl. I Nr. 139/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2024 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 108

§ 108 Kosten- und Leistungsrechnung

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 108 BHG 2013?

  • Kernaussage§ 108 BHG 2013 behandelt "Kosten- und Leistungsrechnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Jede Leiterin und jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle nach § 7 Abs. 1 Z 1 und...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. Abschnitt

Kosten- und Leistungsrechnung

Grundsätze der Kosten- und Leistungsrechnung des Bundes

§ 108. (1) Jede Leiterin und jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 hat nach den Vorgaben der Kosten- und Leistungsrechnung des Bundes (BKLR) eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen. Die Kosten- und Leistungsrechnung hat eine wirkungsorientierte Veranschlagung und Haushaltsführung sowie eine ergebnisorientierte Steuerung dieser haushaltsführenden Stellen zu unterstützen.

(2) Die Kosten und Erlöse, die sich aus den Aufwendungen und Erträgen der Ergebnisrechnung ableiten, sind in der Kosten- und Leistungsrechnung in nachvollziehbarer Weise auf Kostenrechnungsobjekte aufzuteilen. Leistungsbeziehungen innerhalb einer Untergliederung sind, sofern es zweckmäßig ist und sie nicht bereits in der Ergebnisrechnung abgebildet sind, nachvollziehbar und transparent in der Kosten- und Leistungsrechnung darzustellen.

(3) Vergleichbare Detailbudgets einer Untergliederung sind in der Kosten- und Leistungsrechnung nach gleichen Grundsätzen abzubilden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 108 BHG 2013 in einfachen Worten?

§ 108 BHG 2013 behandelt "Kosten- und Leistungsrechnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Dezember 2015
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:11
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 159/2024 (NR: GP XXVIII RV 10 AB 11 S. 5.)
  • BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
  • BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise