Bundesgesetze

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)

BHG 2013BundesgesetzFassung seit 29. Januar 2020RIS-Stand 1. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20006632 · BGBl. I Nr. 139/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2024 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 15

§ 15 Vorlagepflichten für das Bundesfinanzrahmengesetz, die Grundzüge des Personalplanes, den Strategiebericht und die langfristige Budgetprognose

Fassung: 29. Januar 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15 BHG 2013?

  • Kernaussage§ 15 BHG 2013 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vorlagepflichten für das Bundesfinanzrahmengesetz, die Grundzüge des Personalplanes, den Strategiebericht und die langfristige Budgetprognose

§ 15. (1) Jedes haushaltsleitende Organ hat die für die Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes und des Strategieberichtes erforderlichen Unterlagen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von dieser oder von diesem zu erstellenden Richtlinien zu übermitteln.

(2)Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine hinreichend begründete, nachvollziehbare langfristige Budgetprognose für einen Zeitraum von mindestens 30 Finanzjahren in jedem dritten Finanzjahr zu erstellen.

(3) Der Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes, der Strategiebericht und die langfristige Budgetprognose sind der Bundesregierung von der Bundesministerin für Finanzen oder von dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen einen Entwurf der Grundzüge des Personalplanes zu erstellen und diesen der Bundesregierung vorzulegen.

(4) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jährlich gemeinsam mit dem von ihr beschlossenen Entwurf des Bundesfinanzgesetzes den Entwurf für ein Bundesfinanzrahmengesetz zusammen mit dem Strategiebericht vorzulegen. Darüber hinaus ist in jedem dritten Finanzjahr die langfristige Budgetprognose vorzulegen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 BHG 2013 in einfachen Worten?

§ 15 BHG 2013 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 29. Januar 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Januar 2021
Fassung seit
29. Januar 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:10
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 159/2024 (NR: GP XXVIII RV 10 AB 11 S. 5.)
  • BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
  • BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.