Verordnungen

1. ÖBf-Ermächtigungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Ermächtigung zu weiteren Maßnahmen gemäß § 4 Absatz 4 Bundesforstegesetz 1996 – 1. ÖBf-Ermächtigungsverordnung

VerordnungFassung seit 30. April 2014RIS-Stand 20. Mai 2019

RIS-Gesetzesnummer 20008836 · BGBl. II Nr. 95/2014 · 56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1

Fassung: 30. April 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 1. ÖBf-Ermächtigungsverordnung?

  • Kernaussage§ 1 1. ÖBf-Ermächtigungsverordnung behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 1. ÖBf-Ermächtigungsverordnung in einfachen Worten?

§ 1 1. ÖBf-Ermächtigungsverordnung behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 30. April 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Mai 2019
Fassung seit
30. April 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 01:01
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