Art. 11
Art. 11 Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 11 BFG 2022?
- KernaussageArt. 11 BFG 2022 behandelt "Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür die Zeit vom 1.1.2022 bis 31.12.2022 (vgl. Art. XVI).
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen
Artikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2022 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 76 BHG 2013 übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:
(2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß § 76 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 36 Millionen Euro nicht übersteigen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 11 BFG 2022 in einfachen Worten?
Art. 11 BFG 2022 behandelt "Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist Art. 11 BFG 2022 relevant?
Für die Zeit vom 1.1.2022 bis 31.12.2022 (vgl. Art. XVI).
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. Dezember 2021
- Fassung seit
- 1. Januar 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 07:34
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 100/2022 (NR: GP XXVII RV 1572 AB 1592 S. 168.)
- BGBl. I Nr. 66/2022 (NR: GP XXVII RV 1444 und Zu 1444 AB 1485 S. 156.)
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