§ 19
§ 19 Gebarung
Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 19 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)?
- Kernaussage§ 19 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) behandelt "Gebarung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University).
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gebarung
§ 19. (1) Die Präsidentin bzw. der Präsident hat die Gebarung der Universität nach den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu gestalten und mit entsprechender Sorgfalt zu führen.
(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident verfügt gemeinsam mit der Verwaltungsdirektorin bzw. dem Verwaltungsdirektor nach Maßgabe der Satzung über das Budget der Universität, sofern gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist. Allfällige Zweckwidmungen sind zu berücksichtigen.
(3) Die Begründung von Verbindlichkeiten, die über die laufende Geschäftstätigkeit der Universität hinausgehen, bedarf der Zustimmung des Kuratoriums.
(4) Die Universität hat unbeschadet von Abs. 3 vor dem Eingehen von Haftungen oder vor der Aufnahme von Krediten ab einer Betragsgrenze von 10 Millionen Euro die Zustimmung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung einzuholen.
(5) Für Verbindlichkeiten der Universität trifft den Bund und das Land Oberösterreich keine Haftung, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
(6) Die Gebarung der Universität, der von ihr gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie die Gebarung jener Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 50 vH hält, unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
(7) Die Universität unterliegt dem Beteiligungs- und Finanzcontrolling gemäß § 67 BHG 2013.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) in einfachen Worten?
§ 19 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) behandelt "Gebarung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. April 2024
- Fassung seit
- 1. Juli 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 01:24
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