Art. 9
Art. 9 Ausnahmen von generellen Regelungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 sowie Umschichtungs-, Bedeckungs- und Ausgleichsverbot
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 9 BFG 2021?
- KernaussageArt. 9 BFG 2021 behandelt "Ausnahmen von generellen Regelungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 sowie Umschichtungs-, Bedeckungs- und Ausgleichsverbot" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür die Zeit vom 1.1.2021 bis 31.12.2021 (vgl. Art. XVI).
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ausnahmen von generellen Regelungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 sowie Umschichtungs-, Bedeckungs- und Ausgleichsverbot
Artikel IX. (1) Tatsächliche Mehreinzahlungen gemäß Artikel V Z 3, die im laufenden Finanzjahr nicht zur Bedeckung herangezogen wurden, sind jedenfalls einer Rücklage zuzuführen; § 55 Abs. 1 BHG 2013 ist nicht anzuwenden.
(2) Folgende Auszahlungseinsparungen und Mehreinzahlungen dürfen weder vor Ende des Finanzjahres 2021 einer Rücklage zugeführt noch bei der Ermittlung der Rücklage gemäß § 55 BHG 2013 berücksichtigt werden:
(3) Folgende Mindereinzahlungen bleiben bei der Ermittlung der Rücklage gemäß § 55 Abs. 1 BHG 2013 unberücksichtigt:
(4) Die Vollziehung für die Detailbudgets 30.02.02 und 30.02.04 hat gemeinsam im Detailbudget 30.02.02 zu erfolgen.
(5) Budgetmittel gemäß Abs. 2 dürfen weder für Umschichtungen gemäß § 53 BHG 2013 und Artikel IV noch zur Bedeckung bzw. zum Ausgleich von Überschreitungen gemäß Artikel V herangezogen werden, sondern sind vom jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ gemäß § 52 BHG 2013 bis zu einem vom Bundesminister für Finanzen zu bestimmenden Termin zu binden.
(5a) Budgetmittel auf Budgetpositionen mit der Untergliederung „UGL 488“ dürfen weder für Umschichtungen gemäß § 53 BHG 2013 noch gemäß Artikel IV herangezogen werden.
(6) Abweichend von § 55 Abs. 1, 2. Satz und Abs. 2 BHG 2013 gilt:
(7) Umschichtungen von Mittelverwendungen sind gemäß § 53 Abs. 1 BHG 2013 ohne Einschränkung auf Mittelverwendungsgruppen zulässig, wobei die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und insbesondere §§ 31 Abs. 2, 36 Abs. 5 und 53 Abs. 3 BHG 2013 sowie die Informations- und Mitbefassungsvorschriften gemäß § 53 BHG 2013 unberührt bleiben.
(8) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Zustimmung zur Überschreitung finanzierungswirksamer Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt zu erteilen, soweit es durch den zugrundeliegenden Geschäftsfall zu keiner Überschreitung der bundesfinanzgesetzlichen Auszahlungsermächtigung kommt.
(9) Soweit zwischen zwei Leitern haushaltsführender Stellen innerhalb derselben Rubrik Einigkeit besteht, dass die Rücklagen eines Detailbudgets für Zwecke der Bedeckung von Mittelverwendungen des anderen Detailbudgets verwendet werden sollen, so ist in sinngemäßer Anwendung von §§ 56 und 53 BHG 2013 die unmittelbare Verwendung der Rücklagenbeträge des einen Detailbudgets zur Bedeckung der Mittelverwendungen des anderen Detailbudgets zulässig.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 9 BFG 2021 in einfachen Worten?
Art. 9 BFG 2021 behandelt "Ausnahmen von generellen Regelungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 sowie Umschichtungs-, Bedeckungs- und Ausgleichsverbot" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist Art. 9 BFG 2021 relevant?
Für die Zeit vom 1.1.2021 bis 31.12.2021 (vgl. Art. XVI).
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Dezember 2020
- Fassung seit
- 1. Januar 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 03:01
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- BGBl. I Nr. 89/2021 (NR: GP XXVII RV 811 AB 844 S. 105.)
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