§ 90a
§ 90a Gemeinsame Bestimmungen
Fassung: 10. Oktober 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 90a GehG?
- Kernaussage§ 90a GehG behandelt "Gemeinsame Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Militärpersonen während der Truppenoffiziersausbildung oder der Unteroffiziersausbildung gebührt anstelle des Gehaltes nach den §§ 85 oder...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
UNTERABSCHNITT C
Gemeinsame Bestimmungen
Fixgehalt
§ 90a. (1) Militärpersonen während der Truppenoffiziersausbildung oder der Unteroffiziersausbildung gebührt anstelle des Gehaltes nach den §§ 85 oder 89 ein Gehalt (Fixgehalt) nach Abs. 2.
(2) Das Fixgehalt beträgt für Militärpersonen in der Truppenoffiziers- und der Unteroffiziersausbildung 127,28% des vollen Gehaltes einer Militärperson der Verwendungsgruppe M ZCh der Gehaltsstufe 1.
(3) Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 21,38% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(4) Auf Militärpersonen auf Zeit, die ein Fixgehalt erhalten, ist § 4 Abs. 2 der Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung gem. § 44 BHG 2013 des Personalplanes anzuwenden.
(5) Auf Militärpersonen nach Abs. 1 sind § 48 Abs. 3a und Abs. 3b BDG 1979 nicht anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 90a GehG in einfachen Worten?
§ 90a GehG behandelt "Gemeinsame Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 10. Oktober 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. Oktober 2024
- Fassung seit
- 10. Oktober 2024
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 155/2024 (NR: GP XXVIII IA 14/A AB 13 S. 5. BR: AB 11614 S. 973.)
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Rückverweise
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