Verordnungen

Veranschlagungsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Veranschlagung von Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften (Veranschlagungsverordnung)

VerordnungFassung seit 19. Mai 2012RIS-Stand 21. Mai 2012

RIS-Gesetzesnummer 20007835 · BGBl. II Nr. 162/2012 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Veranschlagung von gesetzlichen Verpflichtungen

Fassung: 19. Mai 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 Veranschlagungsverordnung?

  • Kernaussage§ 6 Veranschlagungsverordnung fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 und seiner Teilhefte anzuwenden...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Veranschlagung von gesetzlichen Verpflichtungen

§ 6. Gesetzliche Verpflichtungen gemäß § 35 BHG 2013 sind auf gesonderten Konten beim jeweiligen Detailbudget zu veranschlagen sowie im Teilheft gemäß § 43 Abs. 3 Z 1 BHG 2013 getrennt auszuweisen und jeweils in geeigneter Weise zu kennzeichnen, um ihre gesonderte Auswertung zu ermöglichen. Zu den gesetzlichen Verpflichtungen gehören jedenfalls nicht der Aufwand und die Auszahlungen für

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Veranschlagungsverordnung in einfachen Worten?

§ 6 Veranschlagungsverordnung fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. Mai 2012
Fassung seit
19. Mai 2012
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 02:34
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