§ 6
§ 6 Veranschlagung von gesetzlichen Verpflichtungen
Fassung: 19. Mai 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 Veranschlagungsverordnung?
- Kernaussage§ 6 Veranschlagungsverordnung fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 und seiner Teilhefte anzuwenden...
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Veranschlagung von gesetzlichen Verpflichtungen
§ 6. Gesetzliche Verpflichtungen gemäß § 35 BHG 2013 sind auf gesonderten Konten beim jeweiligen Detailbudget zu veranschlagen sowie im Teilheft gemäß § 43 Abs. 3 Z 1 BHG 2013 getrennt auszuweisen und jeweils in geeigneter Weise zu kennzeichnen, um ihre gesonderte Auswertung zu ermöglichen. Zu den gesetzlichen Verpflichtungen gehören jedenfalls nicht der Aufwand und die Auszahlungen für
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Veranschlagungsverordnung in einfachen Worten?
§ 6 Veranschlagungsverordnung fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Mai 2012
- Fassung seit
- 19. Mai 2012
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 02:34
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