Landesgesetze

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 – SchuOG 1995

SchuOG 1995LandesgesetzSalzburgFassung seit 1. Januar 2019RIS-Stand 10. März 2025

RIS-Gesetzesnummer 10000901 · LGBl Nr 64/1995 zuletzt geändert durch LGBl Nr 40/2024 · 13 Schul- und Erziehungswesen · Original im RIS öffnen

§ 39

§ 39 Beitragsleistung zum Schulsachaufwand für Sonderschulen

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 39 SchuOG 1995?

  • Kernaussage§ 39 SchuOG 1995 behandelt "Beitragsleistung zum Schulsachaufwand für Sonderschulen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchuOG 1995.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13 Schul- und Erziehungswesen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Beitragsleistung zum Schulsachaufwand für Sonderschulen

§ 39

(1) Zur Bestreitung des Schulsachaufwandes für eine Sonderschule (Sonderschulexpositur, Sonderschulklasse) haben die Gemeinden, die mit ihrem gesamten oder einem Teilgebiet dem Schulsprengel angehören, dem gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zu leisten.

(2) Für eine neu zu errichtende Sonderschule (Sonderschulexpositur, Sonderschulklasse) sind diese Beiträge von den im Abs. 1 genannten Gemeinden in dem Verhältnis zu leisten, das sich im Zeitpunkt der Erteilung der im § 14 Abs. 2 vorgeschriebenen Bewilligung aus der Anzahl der in ihrem Gemeindegebiet (Teilgebiet) wohnenden und für den Besuch der zu errichtenden Sonderschule (Sonderschulexpositur, Sonderschulklasse) in Betracht kommenden Schüler zu der hieraus errechneten Gesamtschülerzahl der Sonderschule (Sonderschulexpositur, Sonderschulklasse) ergibt. Zu diesem Zweck hat die Bildungsdirektion den voraussichtlichen Schulsprengel für die neu zu errichtende Sonderschule (Sonderschulexpositur, Sonderschulklasse) den betroffenen Gemeinden bekanntzugeben, wobei vorher die Verfahrensvorschriften des § 34 anzuwenden sind.

(3) Für eine bereits bestehende Sonderschule (Sonderschulexpositur, Sonderschulklasse) sind diese Beiträge in jedem Jahr von den im Abs. 1 genannten Gemeinden in dem Verhältnis zu leisten, das sich aus der Anzahl der Schüler, die am Ende des vorangegangenen Schuljahres - abgesehen von ihrem Aufenthalt zum Zweck des Schulbesuches - in ihrem Gemeindegebiet (Teilgebiet) gewohnt und die Sonderschule (Sonderschulexpositur, Sonderschulklasse) besucht haben, zur Gesamtschülerzahl der Sonderschule (Sonderschulexpositur, Sonderschulklasse) im genannten Zeitpunkt ergibt.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die im § 1 Abs. 4 lit. a genannten Sonderschulen.

(5) Zur Bestreitung des Schulsachaufwandes für ein Zentrum für Inklusiv- und Sonderpädagogik (§ 27a des Schulorganisationsgesetzes) haben die Einzugsgemeinden dem gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zu leisten. Dabei sind die Mehrkosten, die durch die Führung der Sonderschule als Zentrum für Inklusiv- und Sonderpädagogik entstehen und nicht vom Bund ersetzt werden, gleichmäßig auf die Einzugsgemeinden aufzuteilen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel7. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Schulpflicht und Teilnahme, Verfahren und Zuständigkeit

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 39 SchuOG 1995 in einfachen Worten?

§ 39 SchuOG 1995 behandelt "Beitragsleistung zum Schulsachaufwand für Sonderschulen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Hat die Bestimmung Bezug zur Schulpflicht?

Wenn Schulpflicht im Text oder in den Verweisen vorkommt, kann die Bestimmung für Schulbesuch, häuslichen Unterricht oder Pflichten von Erziehungsberechtigten Bedeutung haben.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. September 2018
Fassung seit
1. Januar 2019
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:13
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