Landesgesetze

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 – SchuOG 1995

SchuOG 1995LandesgesetzSalzburgFassung seit 1. September 2019RIS-Stand 10. März 2025

RIS-Gesetzesnummer 10000901 · LGBl Nr 64/1995 zuletzt geändert durch LGBl Nr 40/2024 · 13 Schul- und Erziehungswesen · Original im RIS öffnen

§ 29

§ 29 Schulsprengel

Fassung: 1. September 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 29 SchuOG 1995?

  • Kernaussage§ 29 SchuOG 1995 behandelt "Schulsprengel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchuOG 1995.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13 Schul- und Erziehungswesen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

7. Abschnitt

Schulsprengel

Arten

§ 29

(1) Für jede Schule ist ein Schulsprengel festzusetzen. Ein Pflichtsprengel ist festzusetzen:

Für jede Sonderschule ist der Schulsprengel in der Regel geteilt in einen Pflicht- und einen Berechtigungssprengel festzusetzen.

(2) Unter Pflichtsprengel ist jenes Gebiet zu verstehen, in dem die dort wohnenden schulpflichtigen Kinder, wenn sie der Erfüllung ihrer Schulpflicht nicht anderweitig nachkommen, verpflichtet sind, die betreffende Schule zu besuchen. Unter Berechtigungssprengel ist jenes Gebiet zu verstehen, in dem die dort wohnenden Kinder, soweit sie die Eignung zum Besuch der betreffenden Schule haben, berechtigt sind, die Schule zu besuchen.

(3) Die Schulsprengel der Volksschulen, der Vorschulklassen an Volksschulen (bei Abweichung gemäß § 30 Abs 5), der Mittelschulen und der Polytechnischen Schulen sowie jedenfalls die Berechtigungssprengel der einzelnen Arten der Sonderschulen haben lückenlos aneinander zu grenzen.

(4) Für Schwerpunktmittelschulen und Schwerpunktmittelschulklassen (§ 6 Abs 4) können Berechtigungssprengel festgelegt werden, die nicht lückenlos aneinandergrenzen müssen. Solche Berechtigungssprengel können auch für Polytechnische Schulen festgelegt werden, um Schülern der Polytechnischen Schulen die Wahlmöglichkeit für verschiedene Fachbereiche einzuräumen.

(5) Befinden sich in einer Gemeinde mehrere Schulen gleicher Art, so können sich die Schulsprengel dieser Schulen decken.

(6) Für die Dauer der Stillegung einer Schule tritt die betreffende Schulsprengelfestsetzung außer Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel7. Abschnitt
Gehört thematisch zuAufnahme, Beurteilung, Schulpflicht und Teilnahme

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 29 SchuOG 1995 in einfachen Worten?

§ 29 SchuOG 1995 behandelt "Schulsprengel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Hat die Bestimmung Bezug zur Schulpflicht?

Wenn Schulpflicht im Text oder in den Verweisen vorkommt, kann die Bestimmung für Schulbesuch, häuslichen Unterricht oder Pflichten von Erziehungsberechtigten Bedeutung haben.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. September 2019
Fassung seit
1. September 2019
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:13
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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Verweise

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