Landesgesetze

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 – SchuOG 1995

SchuOG 1995LandesgesetzSalzburgFassung seit 1. Januar 2019RIS-Stand 10. März 2025

RIS-Gesetzesnummer 10000901 · LGBl Nr 64/1995 zuletzt geändert durch LGBl Nr 40/2024 · 13 Schul- und Erziehungswesen · Original im RIS öffnen

§ 16

§ 16 Bauliche Gestaltung und Einrichtungder Liegenschaften und Räume

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 16 SchuOG 1995?

  • Kernaussage§ 16 SchuOG 1995 behandelt "Bauliche Gestaltung und Einrichtungder Liegenschaften und Räume" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchuOG 1995.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13 Schul- und Erziehungswesen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Bauliche Gestaltung und Einrichtungder Liegenschaften und Räume

§ 16

(1) Die Bildungsdirektion hat, soweit erforderlich und nach Maßgabe der baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Erkenntnisse der Pädagogik und Schulhygiene mit Verordnung nähere Bestimmungen für die bauliche Gestaltung und Einrichtung der im § 15 genannten Liegenschaften und Räume zu erlassen.

(2) Soweit erforderlich, sind dabei auch alle Maßnahmen zu ergreifen, die

(2a) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs 1 hat die Bildungsdirektion anzuhören:

(3) Als staatliche Symbole sind zumindest in jedem Klassenraum das Bundeswappen und das Landeswappen und in jeder Schule ein Bild des Bundespräsidenten und des Landeshauptmannes anzubringen. Überdies ist in jedem Klassenraum ein Kreuz anzubringen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel6. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Organisation

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 SchuOG 1995 in einfachen Worten?

§ 16 SchuOG 1995 behandelt "Bauliche Gestaltung und Einrichtungder Liegenschaften und Räume" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Oktober 2018
Fassung seit
1. Januar 2019
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:13
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