§ 28
§ 28 Unterrichtsmittel
Fassung: 1. Dezember 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 28 SchuOG 1995?
- Kernaussage§ 28 SchuOG 1995 behandelt "Unterrichtsmittel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchuOG 1995.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13 Schul- und Erziehungswesen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Unterrichtsmittel
§ 28
(1) Jede Schule hat jene Unterrichtsmittel aufzuweisen, die für die Durchführung des Lehrplanes der betreffenden Schulart notwendig sind.
(2) Das Land kann die Schulerhalter der unter dieses Gesetz fallenden oder sonstiger Schulen bei der Anschaffung und Instandhaltung von audiovisuellen Unterrichtsmitteln durch deren zentrale Beschaffung und Verwaltung, nötigenfalls auch Herstellung solcher audiovisueller Unterrichtsmittel, die auf das Land Salzburg besonders abgestimmt sind, unterstützen. Über die von den Schulerhaltern zu leistenden Beiträge zu den Anschaffungs- und Instandhaltungskosten sind mit den Schulerhaltern Vereinbarungen zu schließen.
(3) Das Land kann Schulerhaltern der unter dieses Gesetz fallenden Schulen einzelne Unterrichtsmittel, insbesondere Unterrichtsmittel, die auf das Land Salzburg besonders abgestimmt sind, als Sachleistungen zur Verfügung stellen oder dazu zweckgewidmete Geldleistungen erbringen. Diese einzelnen Unterrichtsmittel ergänzen, aber ersetzen nicht die Unterrichtsmittel, die vom gesetzlichen Schulerhalter bereitzustellen sind (§ 1 Abs 2 iVm Abs 3).
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 28 SchuOG 1995 in einfachen Worten?
§ 28 SchuOG 1995 behandelt "Unterrichtsmittel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Dezember 2022
- Fassung seit
- 1. Dezember 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:13
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