§ 21
§ 21 Enteignung für Schulbauten
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 21 SchuOG 1995?
- Kernaussage§ 21 SchuOG 1995 behandelt "Enteignung für Schulbauten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchuOG 1995.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13 Schul- und Erziehungswesen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Enteignung für Schulbauten
§ 21
(1) Wenn für einen notwendigen Neu- oder Erweiterungsbau einer Schule samt Nebengebäuden und Nebenanlagen ein Grundstück in geeigneter Lage (§ 15 Abs. 1) vom gesetzlichen Schulerhalter weder aus seinem Eigentum noch durch Rechtsgeschäft bereitgestellt werden kann, steht ihm das Recht auf Enteignung im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu.
(2) Die Entscheidung über die Enteignung obliegt der Bildungsdirektion. Um die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung des Sachverhaltes erforderlichen Unterlagen und eines Verzeichnisses der beanspruchten Grundstücke mit dem Namen und Wohnort der zu enteignenden Personen und den Ausmaßen der beanspruchten Grundflächen sowie eines Grundbuchauszuges anzusuchen.
(3) Dem Enteigneten gebührt für die durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Naturalentschädigung durch Übereignung eines Grundstückes in angemessenem Verkehrswert aus dem im Zeitpunkt des Ansuchens vorhandenen Grundvermögen des gesetzlichen Schulerhalters. Wenn ein solches Grundstück nicht vorhanden ist, die Übereignung eines vorhandenen Grundstückes dem gesetzlichen Schulerhalter nicht zumutbar ist oder der Enteignete die Naturalentschädigung ablehnt, gebührt Schadloshaltung in Geld (§ 1323 ABGB). Bei Bemessung der Entschädigung hat der Wert der besonderen Vorliebe außer Betracht zu bleiben.
(4) Auf das Verfahren und die Festsetzung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 SchuOG 1995 in einfachen Worten?
§ 21 SchuOG 1995 behandelt "Enteignung für Schulbauten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2019 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. August 2018
- Fassung seit
- 1. Januar 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:13
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