§ 10
§ 10 Voraussetzungen für die Errichtung und Erhaltung
Fassung: 1. August 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 SchuOG 1995?
- Kernaussage§ 10 SchuOG 1995 behandelt "Voraussetzungen für die Errichtung und Erhaltung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchuOG 1995.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sonderschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst alle Kinder mit...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Voraussetzungen für die Errichtung und Erhaltung
§ 10
Sonderschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst alle Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf (§ 8 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985), die nicht eine allgemeine Schule besuchen, bei einem ihnen nach den jeweils gegebenen örtlichen Verhältnissen zumutbaren Schulweg eine ihrer Behinderung entsprechende Art der Sonderschule besuchen können. Ihre Errichtung setzt voraus, daß voraussichtlich ständig mindestens drei Klassen gebildet werden können.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 SchuOG 1995 in einfachen Worten?
§ 10 SchuOG 1995 behandelt "Voraussetzungen für die Errichtung und Erhaltung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Hat die Bestimmung Bezug zur Schulpflicht?
Wenn Schulpflicht im Text oder in den Verweisen vorkommt, kann die Bestimmung für Schulbesuch, häuslichen Unterricht oder Pflichten von Erziehungsberechtigten Bedeutung haben.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. August 2014
- Fassung seit
- 1. August 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:13
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