§ 35
§ 35 Sprengelangehörigkeit
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 35 SchuOG 1995?
- Kernaussage§ 35 SchuOG 1995 behandelt "Sprengelangehörigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchuOG 1995.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13 Schul- und Erziehungswesen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sprengelangehörigkeit
§ 35
(1) Sprengelangehörig sind jene schulpflichtigen Kinder, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zweck des Schulbesuches, wohnen.
(2) Jedes schulpflichtige Kind ist in die Schule aufzunehmen, die für das Kind nach der Schulart in Betracht kommt und deren Sprengel es angehört.
(3) (aufgehoben durch LGBl Nr 58/2017).
(4) Im Fall des § 29 Abs 5 kann die Bildungsdirektion zum Zweck einer gleichmäßigen Verteilung der Schulkinder auf die einzelnen Schulen durch Verordnung Anordnungen über die Aufnahme der Schulkinder treffen, wenn bei einer Schule die Gefahr einer Überfüllung der Klassen, einer Erhöhung der zuzuweisenden Personalressourcen (§ 8a Abs 3 dritter Satz Schulorganisationsgesetz) oder einer Minderung der Organisationsform gegeben ist. Der gesetzliche Schulerhalter darf die Schulkinder nur gemäß der Anordnung in die Schule aufnehmen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 35 SchuOG 1995 in einfachen Worten?
§ 35 SchuOG 1995 behandelt "Sprengelangehörigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Hat die Bestimmung Bezug zur Schulpflicht?
Wenn Schulpflicht im Text oder in den Verweisen vorkommt, kann die Bestimmung für Schulbesuch, häuslichen Unterricht oder Pflichten von Erziehungsberechtigten Bedeutung haben.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2019 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. Oktober 2018
- Fassung seit
- 1. Januar 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:13
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