Landesgesetze

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 – SchuOG 1995

SchuOG 1995LandesgesetzSalzburgFassung seit 1. Januar 2019RIS-Stand 10. März 2025

RIS-Gesetzesnummer 10000901 · LGBl Nr 64/1995 zuletzt geändert durch LGBl Nr 40/2024 · 13 Schul- und Erziehungswesen · Original im RIS öffnen

§ 37

§ 37 Beitragsleistung zum Schulsachaufwand für Volksschulen

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 37 SchuOG 1995?

  • Kernaussage§ 37 SchuOG 1995 behandelt "Beitragsleistung zum Schulsachaufwand für Volksschulen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchuOG 1995.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13 Schul- und Erziehungswesen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Beitragsleistung zum Schulsachaufwand für Volksschulen

§ 37

(1) Zur Bestreitung des Schulsachaufwandes für eine Volksschule haben die Gemeinden, die mit ihrem gesamten oder einem Teilgebiet dem Schulsprengel der Volksschule (§ 30) angehören, dem gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zu leisten.

(2) Der Berechnung dieser Beiträge ist zugrundezulegen, daß

(3) Für eine neu zu errichtende Volksschule sind die Beiträge zu dem im Abs. 2 Z 1 lit. b festgestellten Kostenanteil sowie zu den im Abs. 2 Z 2 genannten Kosten unter Berücksichtigung der dort getroffenen Regelung von den im Abs. 1 genannten Gemeinden in dem Verhältnis zu leisten, das sich im Zeitpunkt der Erteilung der im § 14 Abs. 2 vorgeschriebenen Bewilligung aus der Anzahl der in ihrem Gemeindegebiet (Teilgebiet) wohnenden und für den Besuch der zu errichtenden Volksschule in Betracht kommenden Schüler zu der hieraus errechneten Gesamtschülerzahl der Schule ergibt. Zu diesem Zweck hat die Bildungsdirektion den voraussichtlichen Schulsprengel für die neu zu errichtende Volksschule den betroffenen Gemeinden bekanntzugeben, wobei vorher die Verfahrensvorschriften des § 34 sinngemäß anzuwenden sind.

(4) Für eine bereits bestehende Volksschule sind die Beiträge zu dem im Abs. 2 Z 1 lit. b festgestellten Kostenanteil sowie zu den im Abs. 2 Z 2 genannten Kosten unter Berücksichtigung der dort getroffenen Regelung in jedem Jahr von den im Abs. 1 genannten Gemeinden in dem Verhältnis zu leisten, das sich aus der Anzahl der Schüler, die am Ende des vorangegangenen Schuljahres in ihrem Gemeindegebiet (Teilgebiet) gewohnt und die Volksschule besucht haben, zur Gesamtschülerzahl der Volksschule im genannten Zeitpunkt ergibt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 37 SchuOG 1995 in einfachen Worten?

§ 37 SchuOG 1995 behandelt "Beitragsleistung zum Schulsachaufwand für Volksschulen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2019 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. September 2018
Fassung seit
1. Januar 2019
Fassung bis
laufend
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