Landesgesetze

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 – SchuOG 1995

SchuOG 1995LandesgesetzSalzburgFassung seit 1. September 2018RIS-Stand 10. März 2025

RIS-Gesetzesnummer 10000901 · LGBl Nr 64/1995 zuletzt geändert durch LGBl Nr 40/2024 · 13 Schul- und Erziehungswesen · Original im RIS öffnen

§ 28d

§ 28d Clusterleitung

Fassung: 1. September 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 28d SchuOG 1995?

  • Kernaussage§ 28d SchuOG 1995 behandelt "Clusterleitung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchuOG 1995.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13 Schul- und Erziehungswesen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Clusterleitung

§ 28d

(1) Für jeden Schulcluster ist eine Leiterin oder ein Leiter zu bestellen. Die Clusterleitung hat die in diesem Gesetz dem Schulleiter zukommenden Zuständigkeiten hinsichtlich aller in einen Schulcluster einbezogenen Schulen (§ 1 Abs 1 Z 1) wahrzunehmen. Die Clusterleitung kann bestimmte Angelegenheiten allenfalls bestellten Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern (Abs 3) übertragen.

(2) Die Clusterleitung hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die ihr von der Bildungsdirektion für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zugeteilten Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) einzusetzen sind. Dabei ist § 26c Abs 12 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes zu beachten.

(3) Die Clusterleitung hat im Rahmen der zugeteilten Personalressourcen unter Bedachtnahme auf § 26c Abs 7 und 8 LDG 1984 administratives Personal zu ihrer Unterstützung bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben zu bestellen. Darüber hinaus kann die Clusterleitung Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter bestellen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel6a. Abschnitt
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 28c Schulcluster

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 28d SchuOG 1995 in einfachen Worten?

§ 28d SchuOG 1995 behandelt "Clusterleitung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. September 2018
Fassung seit
1. September 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:13
Frühere Fassungen

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