§ 8
§ 8 Sonderschulen
Fassung: 1. September 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 SchuOG 1995?
- Kernaussage§ 8 SchuOG 1995 behandelt "Sonderschulen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchuOG 1995.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13 Schul- und Erziehungswesen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
4. Abschnitt
Sonderschulen
Aufbau
§ 8
(1) Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen. Die letzte Schulstufe ist das Berufsvorbereitungsjahr. Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler. Schüler, die in der entsprechenden Schulstufe in Deutsch und Mathematik nicht entsprechend gefördert werden können, können in diesen Gegenständen am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe teilnehmen, wenn dadurch der individuellen Lernsituation der Schüler besser entsprochen werden kann.
(2) Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die §§ 2, 5 oder 11 soweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule (§ 22 des Schulorganisationsgesetzes) zulässt.
(3) Sonderschulen können als ganztägige Sonderschulen geführt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 SchuOG 1995 in einfachen Worten?
§ 8 SchuOG 1995 behandelt "Sonderschulen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2019 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. September 2019
- Fassung seit
- 1. September 2019
- Fassung bis
- laufend
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