§ 41
§ 41 Gastschulbeiträge
Fassung: 1. September 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 41 SchuOG 1995?
- Kernaussage§ 41 SchuOG 1995 behandelt "Gastschulbeiträge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchuOG 1995.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13 Schul- und Erziehungswesen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gastschulbeiträge
§ 41
Besucht ein Schüler eine auf Grund seines zuvor begründeten Wohnsitzes sprengelfremde allgemeinbildende Pflichtschule, hat seine Wohnsitzgemeinde an den gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zum laufenden Schulerhaltungsaufwand zu leisten (Gastschulbeiträge), wenn der Schulpflichtige nur zum Zweck des Schulbesuches (zB Schülerheim, Schimittelschule) oder auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel Wohnung bezieht und damit sprengelangehörig (§ 35 Abs 1) wird. Bei Besuch einer Schwerpunktmittelschule oder einer Schwerpunktmittelschulklasse (§ 6 Abs 4) wird jedenfalls angenommen, dass der Schüler lediglich zum Zweck des Schulbesuches im Schulsprengel Wohnung bezogen hat.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 41 SchuOG 1995 in einfachen Worten?
§ 41 SchuOG 1995 behandelt "Gastschulbeiträge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Hat die Bestimmung Bezug zur Schulpflicht?
Wenn Schulpflicht im Text oder in den Verweisen vorkommt, kann die Bestimmung für Schulbesuch, häuslichen Unterricht oder Pflichten von Erziehungsberechtigten Bedeutung haben.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2019 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. September 2019
- Fassung seit
- 1. September 2019
- Fassung bis
- laufend
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