§ 28b
§ 28b Teilrechtsfähigkeit
Fassung: 28. August 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 28b SchuOG 1995?
- Kernaussage§ 28b SchuOG 1995 behandelt "Teilrechtsfähigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchuOG 1995.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13 Schul- und Erziehungswesen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Teilrechtsfähigkeit
§ 28b
(1) Der Schule oder dem Schülerheim kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie oder es berechtigt ist, im eigenen Namen
(2) Zur Verwahrung der Zuwendungen bzw Beiträge gemäß Abs 1 und zur Abwicklung eines damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann der Leiter ein auf die Schule oder das Schülerheim lautendes Hauptkonto und ein oder mehrere Subkonten bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienen. Die Bedienung von Subkonten kann auch Lehrpersonen übertragen werden. Die mit der Kontoführung allenfalls verbundenen Gebühren und Entgelte sind Teil des laufenden Betriebs der Schule oder des Schülerheims. Die Höhe der erhaltenen Zuwendungen bzw Beiträge Dritter und deren widmungsgemäße Verwendung sind dem gesetzlichen Schulerhalter (Heimerhalter) jährlich bekanntzugeben und in diesem Zusammenhang auch allfällige Kontobewegungen auf dem auf die Schule oder das Schülerheim lautenden Konto offenzulegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 28b SchuOG 1995 in einfachen Worten?
§ 28b SchuOG 1995 behandelt "Teilrechtsfähigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 28. August 2018 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. September 2018
- Fassung seit
- 28. August 2018
- Fassung bis
- laufend
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