Landesgesetze

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 – SchuOG 1995

SchuOG 1995LandesgesetzSalzburgFassung seit 1. Januar 2019RIS-Stand 10. März 2025

RIS-Gesetzesnummer 10000901 · LGBl Nr 64/1995 zuletzt geändert durch LGBl Nr 40/2024 · 13 Schul- und Erziehungswesen · Original im RIS öffnen

§ 18

§ 18 Verwendung von Gebäuden, Räumen und Liegenschaften für Zwecke der Schule

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 18 SchuOG 1995?

  • Kernaussage§ 18 SchuOG 1995 behandelt "Verwendung von Gebäuden, Räumen und Liegenschaften für Zwecke der Schule" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchuOG 1995.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13 Schul- und Erziehungswesen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verwendung von Gebäuden, Räumen und Liegenschaften für Zwecke der Schule

§ 18

(1) Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen – unbeschadet der nach sonstigen, insbesondere den baurechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen – für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn die Bildungsdirektion zum Bauplan oder zur Verwendung die Bewilligung erteilt hat.

(2) Die Bewilligung ist vom gesetzlichen Schulerhalter zu beantragen.

(3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn gegen die beabsichtigte Verwendung unter Zugrundelegung der §§ 15 und 16 sowie der dazu ergangenen Verordnungen Bedenken bestehen, die auch durch die Vorschreibung von Bedingungen, Auflagen und/oder Befristungen nicht ausgeräumt werden können.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel6. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Organisation

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 SchuOG 1995 in einfachen Worten?

§ 18 SchuOG 1995 behandelt "Verwendung von Gebäuden, Räumen und Liegenschaften für Zwecke der Schule" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. September 2018
Fassung seit
1. Januar 2019
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:13
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.