§ 25
§ 25 Sommerschule
Fassung: 13. September 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 25 SchuOG 1995?
- Kernaussage§ 25 SchuOG 1995 behandelt "Sommerschule" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchuOG 1995.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13 Schul- und Erziehungswesen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sommerschule
§ 25
Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfeien Zeit gemäß § 8 lit g sublit dd Schulorganisationsgesetz, die klassen-, schulstufen- und schulstandortübergreifend erfolgen kann, bedarf der Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters. Die Bildungsdirektion darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest sechs Schülerinnen und Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres angemeldet sind. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler einer Gruppe oder eines Kurses hat mindestens sechs und bis einschließlich der 8. Schulstufe höchstens 15 zu betragen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25 SchuOG 1995 in einfachen Worten?
§ 25 SchuOG 1995 behandelt "Sommerschule" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 13. September 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. Juli 2022
- Fassung seit
- 13. September 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:13
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