§ 57
§ 57
Fassung: 12. September 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 57 SchuOG 1995?
- Kernaussage§ 57 SchuOG 1995 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchuOG 1995.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13 Schul- und Erziehungswesen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 57
(1) Es treten in Kraft:
(2) Die Überschrift des 3. Abschnitts sowie die §§ 5, 5a, 6 und 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2018 treten mit Ablauf des 31. August 2019 außer Kraft.
(3) Soweit in den §§ 1 Abs 1 und 4, 3 Abs 1, 5 Abs 1 bis 3, 6, 7, 8 Abs 2, 9 Abs 1, 3, 4 und 6, 11 Abs 1, 12 Abs 1 und 3, 13 Abs 2, 14 Abs 3, 15 Abs 2, 17 Abs 3, 22 Abs 2 und 5, 23 Abs 1 und 2, 28a Abs 1, 29 Abs 1, 3 und 4, 31, 38, 41 sowie 46 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 56/2019 auf die Mittelschule, die Schwerpunktmittelschule oder auf Schwerpunktmittelschulklassen oder auf die Schimittelschule abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. August 2020 an deren Stelle die Neue Mittelschule, die Neue Schwerpunktmittelschule, die Neuen Schwerpunktmittelschulklassen oder die neue Schimittelschule.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 57 SchuOG 1995 in einfachen Worten?
§ 57 SchuOG 1995 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 12. September 2019 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. September 2019
- Fassung seit
- 12. September 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:13
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