§ 35a
§ 35a Sprengelfremder Schulbesuch
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 35a SchuOG 1995?
- Kernaussage§ 35a SchuOG 1995 behandelt "Sprengelfremder Schulbesuch" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchuOG 1995.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13 Schul- und Erziehungswesen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sprengelfremder Schulbesuch
§ 35a
(1) Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen schulpflichtigen Kindes, dessen Aufnahme in die Schule auch nicht abgelehnt werden darf (§ 23 Abs 2 Z 2), bedarf
(2) Die Bewilligung ist von der oder den erziehungsberechtigten Person(en) zu beantragen. Der Antrag soll spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch bei der Bildungsdirektion einlangen. Vor der Entscheidung hat die Bildungsdirektion den gesetzlichen Schulerhalter der Wahlschule anzuhören und dessen Haltung zum beantragten Vorhaben (Zustimmung oder Ablehnung) einzuholen.
(3) Außer in den Fällen des § 23 Abs 2 Z 2 kann der gesetzliche Schulerhalter der Wahlschule die Zustimmung verweigern. Im Fall der Verweigerung der Zustimmung hat die Bildungsdirektion ein bereits eingeleitetes Verfahren formlos einzustellen und den Antragsteller davon zu verständigen. Der Antragsteller kann diesfalls innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Verständigung die Erlassung eines Bescheides beantragen.
(4) Liegt eine Zustimmung gemäß Abs 1 Z 1 vor, gilt die Bewilligung als erteilt, wenn die Bildungsdirektion nicht innerhalb der Frist des Abs 5 den sprengelfremden Schulbesuch untersagt. Darüber hat die Bildungsdirektion eine Bescheinigung auszustellen. Die Bildungsdirektion hat einen sprengelfremden Schulbesuch zu untersagen, wenn
(5) Die Entscheidungsfrist beträgt abweichend von § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG drei Monate und beginnt frühestens vier Monate vor dem Zeitpunkt des beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuchs zu laufen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 35a SchuOG 1995 in einfachen Worten?
§ 35a SchuOG 1995 behandelt "Sprengelfremder Schulbesuch" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Wann ist das Aufnahmeverfahren relevant?
Das Thema wird relevant, wenn es um Zugang, Aufnahmevoraussetzungen, Aufnahms- oder Eignungsprüfungen oder die Aufnahme in eine bestimmte Schulart geht.
Hat die Bestimmung Bezug zur Schulpflicht?
Wenn Schulpflicht im Text oder in den Verweisen vorkommt, kann die Bestimmung für Schulbesuch, häuslichen Unterricht oder Pflichten von Erziehungsberechtigten Bedeutung haben.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2019 bis laufend.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. September 2018
- Fassung seit
- 1. Januar 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:13
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