§ 31
§ 31 Schulsprengel für Mittelschulen
Fassung: 1. September 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 31 SchuOG 1995?
- Kernaussage§ 31 SchuOG 1995 behandelt "Schulsprengel für Mittelschulen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchuOG 1995.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13 Schul- und Erziehungswesen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Schulsprengel für Mittelschulen
§ 31
Die Schulsprengel der Mittelschulen umfassen in der Regel das Gebiet mehrerer Gemeinden und sind nach den örtlichen Verhältnissen so abzugrenzen, dass dadurch das Bestehen einer zweckmäßigen Organisation der Mittelschulen im Land sowie unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittel ein regelmäßiger Schulbesuch der in Betracht kommenden schulpflichtigen Kinder gewährleistet ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 31 SchuOG 1995 in einfachen Worten?
§ 31 SchuOG 1995 behandelt "Schulsprengel für Mittelschulen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Hat die Bestimmung Bezug zur Schulpflicht?
Wenn Schulpflicht im Text oder in den Verweisen vorkommt, kann die Bestimmung für Schulbesuch, häuslichen Unterricht oder Pflichten von Erziehungsberechtigten Bedeutung haben.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2019 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. September 2019
- Fassung seit
- 1. September 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:13
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