§ 38
§ 38 Beitragsleistung zum Schulsachaufwand für Mittelschulen
Fassung: 1. September 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 38 SchuOG 1995?
- Kernaussage§ 38 SchuOG 1995 behandelt "Beitragsleistung zum Schulsachaufwand für Mittelschulen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchuOG 1995.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13 Schul- und Erziehungswesen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Beitragsleistung zum Schulsachaufwand für Mittelschulen
§ 38
(1) Zur Bestreitung des Schulsachaufwandes für eine Mittelschule haben die Gemeinden, die mit ihrem gesamten oder mit einem Teilgebiet dem Schulsprengel der Mittelschule angehören, dem gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zu leisten.
(2) Für die Berechnung und Leistung der Beiträge zum Schulsachaufwand für eine Mittelschule findet § 37 Abs 2 bis 4 sinngemäß Anwendung.
(3) Bei Besuch einer Schwerpunktmittelschule oder einer Schwerpunktmittelschulklasse (§ 6 Abs 4) sind von der Gemeinde, die mit ihrem gesamten Gemeindegebiet oder einem Teil davon dem Schulsprengel der Schwerpunktmittelschule oder der Schwerpunktmittelschulklasse angehört und in der (dem) ein Schüler seinen Wohnsitz hat, an den gesetzlichen Schulerhalter lediglich Beiträge zum laufenden Schulerhaltungsaufwand im Sinn des § 41 zu leisten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 38 SchuOG 1995 in einfachen Worten?
§ 38 SchuOG 1995 behandelt "Beitragsleistung zum Schulsachaufwand für Mittelschulen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. September 2019
- Fassung seit
- 1. September 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:13
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