§ 7
§ 7 Voraussetzungen für die Errichtung und Erhaltung
Fassung: 1. September 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 SchuOG 1995?
- Kernaussage§ 7 SchuOG 1995 behandelt "Voraussetzungen für die Errichtung und Erhaltung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchuOG 1995.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13 Schul- und Erziehungswesen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Voraussetzungen für die Errichtung und Erhaltung
§ 7
Mittelschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle, jedenfalls aber die in dichtbesiedelten oder verkehrsbegünstigten Gebieten wohnenden Kinder bei einem ihnen nach den jeweils gegebenen örtlichen und Verkehrsverhältnissen zumutbaren Schulweg eine Mittelschule besuchen können, wenn für den Besuch der Mittelschule eine voraussichtlich ständige Mindestanzahl von 120 Kindern vorhanden ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 SchuOG 1995 in einfachen Worten?
§ 7 SchuOG 1995 behandelt "Voraussetzungen für die Errichtung und Erhaltung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. September 2019
- Fassung seit
- 1. September 2019
- Fassung bis
- laufend
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